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Forum Versicherungsrecht (08.12.2016): "Die Haftung des Versicherungsvertreters - gestern, heute und morgen"

Am 8. Dezember 2016 fand in den Räumen der Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf das Forum Versicherungsrecht zum Thema „Die Haftung des Versicherungsvertreters – gestern, heute und morgen“ statt.

Als Referent konnte Prof. Dr. Peter Reiff, Richter am OLG Koblenz a. D. und Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Privatversicherungsrecht an der Universität Trier, gewonnen werden. Prof. Dr. Reiff, der die geltenden VVG-Vorschriften über den Versicherungsvermittler und -berater in der aktuellen Auflage des Langheid/Wandt, Münchener Kommentars zum VVG kommentiert, begann seinen Vortrag mit einigen allgemeinen Ausführungen zum Berufsbild des Versicherungsvertreters. Dabei wies der Referent zunächst darauf hin, dass der historische Gesetzgeber ebenso wie der Volksmund der Tätigkeit von Versicherungsvertretern mit Skepsis begegnete. Auf der anderen Seite erfüllten Versicherungsvertreter aber schon immer eine wichtige Funktion, indem sie den Vertrieb sinnvoller Versicherungsprodukte förderten und dadurch viele Versicherungsnehmer überhaupt erst zu einer Auseinandersetzung mit dem wichtigen, wenn auch bisweilen unangenehmen Thema der Versicherung bestimmter Risiken, wie etwa der eigenen Berufsunfähigkeit, veranlassten.

Prof. Dr. Reiff stellte heraus, dass die Tätigkeit des Versicherungsvertreters in Deutschland bis zur VVG-Reform 2007/2008 kaum rechtlichen Beschränkungen unterlag. Insbesondere bedurfte die Tätigkeit des Versicherungsvertreters keiner gewerberechtlichen Erlaubnis. Zudem bestand keinerlei Haftung des Versicherungsvertreters im Verhältnis zum Versicherungsnehmer, da der Versicherungsvertreter lediglich als Erfüllungsgehilfe des Versicherers i.S.d. § 278 BGB fungierte.

In dem Hauptteil seines Vortrages fokussierte der Referent sich auf die aktuelle Rechtslage. Dabei machte er deutlich, dass die Rechtsstellung des Versicherungsvertreters sich im Zuge der VVG-Reform 2007/2008 und der Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2002/92/EG (sog. Vermittlerrichtlinie) grundlegend geändert habe. Neben dem grundsätzlichen Erfordernis einer gewerberechtlichen Erlaubnis und weiteren Änderungen sei nunmehr in § 63 VVG auch eine Haftung des Versicherungsvermittlers gegenüber dem Versicherungsnehmer für bestimmte Pflichtverletzungen geregelt. Dementsprechend lag ein großes Augenmerk auf den einzelnen Pflichten des Versicherungsvermittlers, die sich insbesondere in eine Fragepflicht, eine Beratungs- und Begründungspflicht sowie eine Dokumentationspflicht aufgliedern. Bei der Erläuterung dieser Pflichten nannte Prof. Dr. Reiff auch einige Beispiele aus der Rechtsprechung. Dabei stieß vor allem die Reichweite der anlassbezogenen und stets anhand der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmenden Frage- und Beratungspflichten auf ein reges Interesse beim Publikum.

Darüber hinaus erörterte der Referent noch weitere Aspekte der derzeitigen Haftungsregelung wie etwa die Möglichkeit des Beratungsverzichts nach § 61 Abs. 2 VVG, die Bestimmung des vom Versicherungsnehmer erlittenen Schadens, die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sowie die Absicherung des Schadensersatzanspruches vor Insolvenzrisiken.

Prof. Dr. Reiff schloss seinen Vortrag mit einem kurzen Ausblick zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.01.2016 über Versicherungsvertrieb (IDD) und stellte sich den Fragen des aus Vertretern der Rechtspraxis, Wissenschaft und Studierenden bestehenden Plenums. Die daraus erwachsene Diskussion wurde im Anschluss an den offiziellen Teil bei einem Imbiss vertieft.

Weitere Informationen und Unterlagen zur Veranstaltung sind hier​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​ verlinkt.

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