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Frontansicht des Oberlandesgericht Düsseldorf

8. Düsseldorfer Verkehrsrechtsforum

Am 29. Juni 2018 fand das 8. Düsseldorfer Verkehrsrechtsforum im Plenarsaal des Oberlandesgerichts Düsseldorf statt. Das Thema der diesjährigen Veranstaltung lautete: „Autorennen, Verkehrsunfälle mit Auslandsbezug und andere aktuelle Fragen aus dem Verkehrsunfallrecht“.

Herr Dr. Hans-Joseph Scholten, Vorsitzender Richter des mit Verkehrsrechtsangelegenheiten betrauten 1. Zivilsenats, freute sich, die rund 100 Teilnehmer begrüßen zu dürfen. Der Kreis der Anwesenden setzte sich aus Anwälten, Richtern, Mitarbeitern von Versicherungsunternehmen, Wissenschaftlern und Studierenden zusammen.

Im ersten Vortrag stellte Scholten aktuelle Entscheidungen seines Senats vor. Besonders hervorgehoben wurden dabei zwei Entscheidungen bezüglich des Schadensrechts. Eine Entscheidung bestätige die ständige Rechtsprechung des Senats, dass dem Unfallgeschädigten bei Vorschäden ein Ersatzanspruch nur dann zusteht, wenn er die ordnungsgemäße Durchführung der Reparatur darlegen kann. Eine etwaig bestehende Beweisnot sei einzelfallabhängig zu berücksichtigen. In dem anderen Urteil legte der Senat bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands eines geleasten Kfz nicht allein den vom Gutachter unter Berücksichtigung der Angebote für den Leasingnehmer im unmittelbaren regionalen Umfeld ermittelten Restwert zugrunde, sondern auch die Preise des Sondermarktes der Restwertaufkäufer im Internet. Hintergrund sei die gewerbliche Stellung des Leasinggebers und der Schutz des Schädigers.

Im Anschluss wandte sich Herr Prof. Dr. Helmut Frister, Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, der Strafbarkeit illegaler Autorennen zu. Dabei ging er zunächst auf das sogenannte „Raser-Urteil“ des BGH ein, welches unter großer medialer Aufmerksamkeit das Urteil des LG Berlin aufhob, welches im Februar 2017 zwei Teilnehmer an illegalen Straßenrennen wegen Mordes verurteilt hatte. Frister betonte, dass der BGH das Urteil aufgrund mangelhafter Begründung aufgehoben, der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes jedoch keine grundsätzliche Absage erteilt hätte. Schließlich ging er noch auf den neu eingeführten Tatbestand des § 315d StGB ein, der als abstraktes Gefährdungsdelikt bis dato bestehende Strafbarkeitslücken schließen solle.

Nach einer kurzen Kaffeepause stellte Frau Sandra Schwarz, Geschäftsführerin der Vereine DBGK e.V. und Verkehrsopferhilfe e.V., Vizepräsidentin des COB, Berlin, die Unterschiede zwischen Schadenregulierungsbeauftragten und Korrespondenten vor. Während die Position des Schadenregulierungsbeauftragen auf Art. 21 KH-RL basiere und daher von den Versicherungsunternehmen der Mitgliedstaaten der EU zwingend zu besetzen sei, beruhe der Korrespondent lediglich auf einer Regelung innerhalb des freiwilligen Grüne-Karte-Systems. Regulierungsbeauftragte regulierten Schäden im Ausland und seien dabei nicht vorleistungspflichtig jedoch weisungsgebunden. Der Regulierungsbeauftragte könne daher auch nicht selbst verklagt werden; Klagen seien immer an den jeweiligen Versicherer zu richten. Der Korrespondent hingegen reguliere Schäden im Inland und sei in seiner Entscheidung über Haftung und Höhe der Entschädigung frei. Dennoch sei auch er nicht passivlegitimiert, sodass stattdessen das nationale Grüne-Karte-Büro verklagt werden könne, in dessen Namen der Korrespondent handele.

Abschließend befasste sich Herr Oskar Riedmeyer, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Dr. Eick & Partner, München, mit Auslandsunfällen in der Praxis. Nachdem Riedmeyer die Vielzahl möglicher Fallkonstellationen von Unfällen mit Auslandsbezug aufzählte, stellte er das Zusammenspiel zwischen Schadensregulierungsbeauftragten und Verkehrsopferhilfe dar. Durch die Einrichtung der Verkehrsopferhilfe sei zugunsten des Geschädigten gewährleistet, dass spätestens nach sieben Monaten der Schaden reguliert werde. Dies sei eine deutliche Verkürzung der Verfahrensdauer im Vergleich zu einem gegebenenfalls sogar im Ausland zu führenden Prozess gegen das Versicherungsunternehmen.

Auch in diesem Jahr zeichnete sich die Veranstaltung wieder durch eine rege Diskussion der Teilnehmer aus.

Wie in den Vorjahren wird es auch zu dieser Veranstaltung einen Tagungsband geben, der in der Düsseldorfer Reihe des Verlags Versicherungswirtschaft erscheinen wird.

Weitere Informationen und Unterlagen zur Veranstaltung sind hier​​​​​​​​​​​​​​ verlinkt.

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