Forum Versicherungsrecht am 04.03.2026: Versicherung und Unternehmensregress von Bußgeldern
Das erste Forum Versicherungsrecht des Jahres fand am 4. März 2026 in hybrider Form im Haus der Universität und Online via Zoom zu dem Thema “Versicherung und Unternehmensregress von Bußgeldern” statt. Professor Looschelders begann die Veranstaltung mit der Begrüßung der rund 150 Präsenz- und Online Teilnehmer.
Den Auftakt machte Rebecca Vautz, Rechtsanwältin und Senior Legal Counsel bei der Hendricks GmbH in Düsseldorf, mit ihrem Vortrag „Zwischen Strafe und Risiko – Versicherung und Unternehmensregress von Bußgeldern“. Anschließend referierte Dr. Schilling-Schulz, LL.M., Rechtsanwältin und Partnerin bei Arnecke Sibeth Dabelstein Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB in Hamburg, zum selben Themenkomplex unter dem Titel „Organhaftung für Geldbußen gegen das Unternehmen“.
Hier finden Sie die Vorträge der Referentinnen:
- Rebecca Vautz: Versicherung und Unternehmensregress von Bußgeldern
- Dr. Carolin Schilling-Schulz, LL.M.: Organhaftung für Geldbußen gegen das Unternehmen
Vautz begann ihren Vortrag mit der Darstellung zentraler Entwicklungen im Bereich der Versicherbarkeit von Bußgeldern gegen versicherte Personen. Sie führte aus, dass durch die stetig zunehmende Zahl an Gesetzen und Richtlinien insbesondere Geschäftsführer und Vorstände immer höheren Anforderungen ausgesetzt sind. Gleichzeitig sei zu beobachten, dass Behörden Pflichtverletzungen gezielter und häufiger verfolgen. Dies sei auf das Hinweisgeberschutzgesetz als Ausgestaltung der Whistleblower-Richtlinie zurückzuführen.
Sie wies darauf hin, dass es weder gesetzliche Regelungn noch Rechtsprechung zur Versicherbarkeit von Bußgeldern gebe, sodass im Rahmen der Privatautonomie entsprechende Vereinbarungen, etwa durch Marklerwordings, getroffen werden könnten.
Aus Marklerperspektive kritisierte Vautz die praktische Handhabung entsprechender Wordings. Versicherer beriefen sich häufig pauschal auf ein gesetzliches Versicherungsverbot und zögen § 138 Abs. 1 BGB heran. Sie würden dies damit begründen, dass die Freistellung von Bußgeldern gegen die guten Sitten verstoße und objektiv wie subjektiv dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspreche.
Vautz führte aus, dass ein pauschaler Rückgriff in der Praxis zunehmend zu beobachten sei. Die Handhabung sei uneinheitlich: Einige Versicherer übernähmen Bußgelder bei leichter Fahrlässigkeit, meist jedoch nur im geringen Umfang unter 1000,- EUR. Andere würden die Freistellung unter Verweis auf § 138 Abs.1 BGB ablehnen, übernähmen jedoch die Abwehrkosten. Andere Versicherer würden sowohl die Übernahme der Freistellung von Bußgeldern als auch die Übernahme der Abwehrkosten verweigern. Es würde erkennbar, dass die Versicherer wirtschaftliche Erwägungen in den Vordergrund stellen. Vautz kritisierte die fehlende Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen sowie die pauschale Annahme eines Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB. Auch stellte sie die Anwendbarkeit der Norm bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von Organen infrage, da diese zum typischen Unternehmensrisiko und zum Kernbereich der D&O-Versicherung gehören.
Vautz verdeutlichte ihre Ausführungen anhand von zwei Fallbeispielen. Dabei fehle es häufig an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem Einzelfall. Stattfdessen werde pauschal auf § 128 Abs.1 BGB abgestellt. Dies erschwere in Praxi die Schadensbearbeitung auf Marklerebene, da die Ablehnungen gegenüber Kunden und versicherten Personen nachvollziehbar zu vermitteln seien. Hieraus könne ein Vertrauensverlust gegenüber Marklern und Versicherern resultieren. Anschließend nahm sie einen internationalen Bezug zu der Problematik auf.
Zum Schluss appellierte sie an eine stärkere Einzelfallprüfung und einen sorgfältigeren Umgang mit § 138 Abs.1 BGB sowie eine kritische Überprüfung von Sinn und Zweck der verwendeten Wordings.
Es folgte der Vortrag von Dr. Schilling-Schulz zur Organhaftung für Geldbußen gegen das Unternehmen.
Schilling-Schulz führte zunächst in die Problematik des Innenregresses ein. Die Diskussion werde häufig im Kartellrecht geführt, beträfe jedoch grundsätzlich alle gegen Unternehmen verhängten Bußgelder. Dabei sei zu beachten, dass der Bußgeldrahmen im Kartellrecht besonders hoch ausfalle. Bußgelder hätten stets einen Sanktions- und Präventionscharakter und dienen damit auch der Verhaltenssteuerung und Disziplinierung. In der Diskussion hätten sich im Laufe der Zeit drei Auffassungen herausgebildet. Eine Ansicht bejahe eine volle Haftung der Organmitglieder für gegen das Unternehmen verhängte Bußgelder. Eine vermittelnde Ansicht gehe demgegenüber von einer grundsätzlich bestehenden Regressmöglichkeit aus, fordere jedoch eine Begrenzung der Haftung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände. Wie diese Begrenzung im Einzelnen zu erfolgen habe, werde unterschiedlich begründet. Teilweise werde eine Einschränkung der Haftung aus Treue- und Rücksichtnahmepflichten sowie unter Berücksichtigung des Verschuldensgrades, der Leistungsfähigkeit des Organmitglieds und einer bestehenden D&O-Versicherung hergeleitet. Andere Ansätze würden auf den Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs abstellen oder eine Begrenzung auf die gesetzlich vorgesehene Höhe persönlicher Bußgelder gemäß § 81c Abs. 1 GWB befürworten. Teilweise werde zudem diskutiert, über eine Modifikation der Beweislast eine stärkere Einbindung des Unternehmens zu erreichen. Die dritte Ansicht lehne einen Regress hingegen grundsätzlich ab. Begründet werde dies damit, dass Bußgelder der Verhaltenssteuerung auch gegenüber der juristischen Person dienen und die gesetzliche Wertung zu beachten sei. Zudem habe das Bußgeld einen wertschöpfungsbezogenen Charakter, der das Unternehmen selbst treffen solle. Teilweise werde auf verfassungsrechtliche Bedenken sowie das Verbot einer doppelten Sanktionierung für dieselbe Tat verwiesen.
Sodann wies Schilling-Schulz auf zwei derzeit anhängige Verfahren hin: Zum einen das beim BGH anhängige Kartellbußgeldverfahren mit Vorlage an den EuGH, zum anderen ein Revisionsverfahren zum OLG Frankfurt betreffend ein aufsichtsrechtliches Bußgeld.
Zum Abschluss stellte Schilling-Schulz die möglichen Folgen beider Szenarien gegenüber. Unzulässigkeit eines Regresses werde der Schaden bei den Anteilseignern verbleiben und sich unter Umständen existenzgefährdend auswirken, während bei Zulässigkeit insbesondere Pflichten des Aufsichtsrates in den Blick rücken und sich zudem Auswirkungen auf die D&O- Versicherung sowie auf Versicherungsvermittler ergeben könnten.
Abschließend folgte eine von Professor Looschelders moderierte, lehrreiche und dynamische Diskussion. Daran schloss sich ein Get-Together im Foyer an.
Das nächste Forum findet am Mittwoch, den 24. Juni 2026 in Präsenz im Haus der Universität statt. Zudem möchten wir sie auf den 19. Versicherungsrechtstag aufmerksam machen, der am 29. und 30. Oktober 2026 stattfindet, wozu wir Sie herzlich einladen möchten.