Forum Versicherungsrecht am 10.12.2025: Commercial Court
Das letzte Forum Versicherungsrecht des Jahres 2025 fand am 10. Dezember zu dem Thema „Commercial Court“ als Hybridveranstaltung in Präsenz im Haus der Universität und Online via Zoom statt.
Prof. Looschelders begann die Veranstaltung mit der Begrüßung der insgesamt rund 100 Präsenz- und Onlineteilnehmenden. Er leitete sodann in das Thema „Commercial Court“ mit der Information ein, dass am 27.11.2025 das erste Urteil zu einem Fall bei einem Commercial Court gefallen sei. Es sei dabei allerdings nicht um eine versicherungsrechtliche Streitigkeit, sondern um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Batteriezellen für Solaranlagen, welcher vom ersten Senat des Commercial Courts Hamburg entschieden wurde, gegangen. Nachdem die Klage am 25.07.2025 eingereicht worden sei, sei die erstinstanzliche Entscheidung nach zwei mündlichen Verhandlungen somit nach nur vier Monaten ergangen. Dies stelle nach Prof. Looschelders und dem Referenten Herrn Dr. Weishaupt eine erhebliche Verkürzung der Verfahrensdauer im Vergleich zum Verfahren beim klassischen Instanzenzug dar. Die Entscheidung sei allerdings zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig, die zulassungsfreie Revision zum Bundesgerichtshof sei möglich. Nach dieser kurzen Einleitung in das Thema folgte die Vorstellung des Referenten Herrn Dr. Arnd Weishaupt. Er ist Vorsitzender Richter des IV. Zivilsenats am Oberlandesgericht Düsseldorf und Mitglied des Commercial Court Senats für Versicherungsrecht.
Weishaupt begann seinen Vortrag mit einer Einführung zu den Commercial Courts. Es handle sich dabei nach dem Gesetz zur Stärkung des Justizstandorts Deutschland um neu eingerichtete Spruchkörper bei den Oberlandesgerichten mit rechtlicher Spezialisierung. Sie seien bis jetzt in neun Bundesländern eingerichtet worden. Am Oberlandesgericht Düsseldorf gäbe es in der Folge drei neue Commercial Court Senate. Neben dem bereits erwähnten Senat für Versicherungsrecht gäbe es einen Senat für Bau- und Architektensachen und einen Senat für gesellschaftsrechtliche und Post-M&A-Streitigkeiten. Eine Besonderheit sei dabei, dass der Commercial Court für Versicherungsrecht in Düsseldorf der einzige ausschließlich für Versicherungsrecht zuständige Commercial Court in Deutschland sei. Nach Angaben von Weishaupt gäbe es bis jetzt bundesweit elf Eingänge bei den Commercial Courts, sieben davon in Düsseldorf, jedoch noch keinen beim Commercial Court für Versicherungsrecht. Als Teil der deutschen Gerichtsbarkeit fänden das GVG und die ZPO –insbesondere die Vorschriften über die Verfahren vor den Landgerichten – Anwendung. Die Commercial Courts seien mit drei Berufsrichtern besetzt, eine Übertragung auf den Einzelrichter fände nicht statt.
Anschließend ging Weishaupt auf die sachliche Zuständigkeit der Commercial Courts ein. Zunächst müsse es sich um eine Streitigkeit zwischen Unternehmern handeln, der Streitwert müsse mindestens 500.000 Euro betragen und eine Parteivereinbarung müsse grundsätzlich vorliegen, die Zuständigkeit könne jedoch auch durch rügelose Einlassung begründet werden. Der Streitwert von 500.000 Euro könne auch noch im bereits laufenden Verfahren erreicht werden, dann bestehe die Möglichkeit des Verweises an den Commercial Court. Darüber hinaus bleibe der Commercial Court zuständig, wenn der Streitwert unter 500.000 Euro sinkt. Nach Ansicht von Weishaupt lasse § 37b Satz 2 EGZPO den Schluss zu, dass die Streitwertschwelle von 500.000 Euro erstmals (durch eine Klageerweiterung) erreicht werden müsse. In Fällen, in denen bei einem am 01.04.2025 bereits anhängigen Verfahren der Streitwert schon bei 500.000 Euro oder darüber läge, könne eine spätere Klageerweiterung danach nicht geeignet sein, die Zuständigkeit des Commercial Courts zu begründen. Raum für eine teleologische Reduktion des § 37b Satz 2 EGZPO sieht Weishaupt insoweit nicht.
Sodann ging Weishaupt auf den Instanzenzug ein. Der Commercial Court sei in NRW nur erstinstanzlich, daneben stelle er kein Berufungsgericht zu den Commercial Chambers, wie sie in anderen Bundesländern bei den Landgerichten errichtet worden seien, dar. Die Revision zum Bundesgerichtshof sei immer zulassungsfrei möglich. Durch die Geltung der Vorschriften des Revisionsrechts bestehe theoretisch nach § 563 I 2 ZPO die Möglichkeit zur Zurückweisung an einen anderen Spruchkörper, Weishaupt geht jedoch davon aus, dass der Bundesgerichtshof dies nicht unternehmen werde.
Weitere Aspekte des Verfahrens vor dem Commercial Court, die Weishaupt vorstellte, waren unter anderem die Möglichkeit zur Wahl der englischen Sprache während des gesamten Verfahrens entweder durch ausdrückliche oder stillschweigende Parteivereinbarung oder durch rügelose Einlassung durch Erwiderung auf eine englischsprachige Klage in englischer Sprache. Dies betreffe jedoch nur das Verfahren vor dem Commercial Court beim Oberlandesgericht, bei der Revision zum Bundesgerichtshof stehe die Führung des Verfahrens in englischer Sprache in dessen Ermessen. Des Weiteren bestehe nach § 613 ZPO auf übereinstimmenden Parteiantrag die Pflicht zur Führung eines mitlesbaren Wortprotokolls. Die Gerichtskosten bestimmten sich nach dem GKG.
Besonders betonte Weishaupt die Einführung von § 612 ZPO, nach welchem so früh wie möglich ein Organisationstermin mit den Parteien stattfinden solle. Mit diesem solle eine erhebliche Straffung des Verfahrens erreicht werden, indem unter anderem ein Verfahrenskalender erstellt werden solle. Weishaupt zog einen Vergleich zur sog. „case management conference“ aus der Schiedsgerichtsbarkeit. Ein Protokoll nach § 159 ZPO sei nicht vorgesehen, ein Aktenvermerk erschiene jedoch sinnvoll. Die Parteien könnten sich in diesem Organisationstermin auch noch über weitere Aspekte des Verfahrens verständigen, insbesondere auf Rechtsmittel oder Beweismittel verzichten. Auf nicht dispositive Verfahrensvorschriften, insbesondere § 139 ZPO hob Weishaupt an der Stelle hervor, könnten die Parteien jedoch durch Vereinbarung nicht verzichten. Daneben könnten auch nicht die Beweisregeln der ZPO mittels Parteivereinbarung durch die IBA-Rules ersetzt werden.
Eine weitere Neuerung, die nicht nur das Verfahren vor den Commercial Courts beträfe, stelle die Einführung des § 273a ZPO dar. Nach dieser Vorschrift bestehe die Möglichkeit zur Einstufung von streitgegenständlichen Informationen als geheimhaltungsbedürftig, wenn es sich dabei um ein Geschäftsgeheimnis handeln könnte und dies von der Partei beantragt werde. An der Stelle verwies Weishaupt auf § 37b Satz 1 EGZPO.
Nach einer kurzen Zusammenfassung setzte sich Weishaupt mit aktueller Kritik an der Einführung der Commercial Courts, insbesondere der Frage hinsichtlich des Entstehens einer „Zwei-Klassen-Justiz“ und einer Bevorzugung von Unternehmern gegenüber Verbrauchern auseinander.
Nach Weishaupt habe vor der Einführung der Commercial Courts eine Gleichbehandlung von Ungleichem bestanden. Streitigkeiten zwischen Unternehmen würden regelmäßig ein deutlich höheres Maß an Spezialisierung und Expertise erfordern als solche mit Verbraucherbeteiligung. Durch die Einführung der Commercial Courts werde diesem Umstand nun Rechnung getragen. Weishaupt betonte dabei ausdrücklich, dass es den Richtern der bislang zuständigen ersten Instanz keineswegs an Fachwissen oder Können fehle. Gleichwohl wies er auf die Problematik der statistischen Relevanz von Verfahrenserledigungen hin, da bislang alle Verfahren – auch besonders komplexe Streitigkeiten – statistisch gleichbehandelt worden seien. Daraus folgerte Weishaupt, dass Unternehmer, die in sehr komplexe Auseinandersetzungen verwickelt seien, durch die Einführung der Commercial Courts nun eine realistische Chance erhielten, ihre Streitigkeiten wieder zügiger beizulegen.
Im Anschluss an den Vortrag fand eine lebhafte Podiumsdiskussion statt, moderiert von Prof. Michael und Prof. Looschelders. Dabei ging es unter anderem um die Rolle der Regeln zum Verfahren vor dem Commercial Court als „Blaupause“ für den normalen Zivilprozess, insbesondere mit Blick auf den Organisationstermin. Besonders spannend war die Diskussion zum Vergleich des Commercial Courts mit der Schiedsgerichtsbarkeit. Die Besetzung der einzelnen Commercial Court Senate sei zwar festgelegt und erlaube keine Auswahl aus einem „Pool“ von möglichen Richtern, auf der anderen Seite wurde jedoch die richterliche Unparteilichkeit und die Zuverlässigkeit der Besetzung betont. Auch der Geheimnisschutz könne als „Schub“ für die staatliche Gerichtsbarkeit angesehen werden. Probleme für die Rechtsfortbildung sah Weishaupt bei Veröffentlichungen von geschwärzten Urteilen im Moment nicht. Der Streit zwischen den Parteien sei an sich allerdings öffentlich, was einen Unterschied zur Schiedsgerichtsbarkeit darstelle. Andererseits sei es aber auch bei einem Verfahren vor dem Commercial Court einfacher beziehungsweise überhaupt nur möglich, Dritte zu beteiligen, was wiederum einen Vorteil bedeute.
Nach der Diskussion schloss sich ein gemeinsames Get-together der Teilnehmenden und des Referenten bei einem Imbiss und Getränken an.
Das nächste Forum findet am Mittwoch, dem 04. März 2026 in Präsenz im Haus der Universität und Online via Zoom zu dem Thema „Versicherbarkeit von (Kartell-)Bußgeldern“ statt.
Den Vortrag des Referenten finden Sie hier: