Forum Versicherungsrecht am 24.06.2026: Symposium zu Ehren von Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Am 24. Juni 2026 fand das Symposium anlässlich des 80. Geburtstages von Herrn Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender im Haus der Universität in Präsenz vor 70 Teilnehmenden statt.
Der Abend begann mit Grußworten von Prof. Dr. Rupprecht Podszun, Dekan der Juristischen Fakultät, Prof. Dr. Dirk Looschelders, Direktor des Instituts für Versicherungsrecht der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, sowie Dr. Dr. h.c Paul-Otto Faßbender.
Prof. Dr. Podszun dankte Dr. Faßbender für sein Engagement und seine wertvollen Impulse für die juristische Fakultät.
Im Anschluss dankte auch Prof. Dr. Looschelders Dr. Faßbender für sein intensives und außerordentliches Engagement für das Institut, dessen Gründung im Jahr 2006 maßgeblich auf einen Impuls von Dr. Faßbender zurückgeht.
Dr. Faßbender begrüßte die Teilnehmer und betonte die Relevanz, den Zugang zum Recht zu erleichtern und dem Bedürfnis der Menschen nach echter persönlicher Widerstandsfähigkeit durch Modernisierungen des Rechtsdienstleistungssystem Rechnung zu tragen.
Darauf folgten zwei Fachvorträge, die in dem übergeordneten thematischen Kontext „Den Zugang zum Recht modernisieren und das Vertrauen in den Rechtsstaat stärken“ eingebettet waren.
Die Vorträge der Referenten finden Sie hier:
Prof. Dr. Barbara Grunewald, ehemalige Inhaberin des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht an der Universität zu Köln, begann mit ihrem Vortrag zum Thema „Die Bedeutung des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Rechtsschutzversicherung – ändert sich etwas durch den Einsatz von KI?“. Im Vordergrund des Vortrags stand § 4 Rechtsdienstleistungsgesetz und die Beratung des Kunden des Rechtsschutzversicherers mit Hilfe von KI. Einführend stellte sie die – nach ihrer Auffassung grundsätzlich begrüßenswerten, aber im Ergebnis gescheiterten – Reformbestrebungen hinsichtlich des § 4 RDG dar. Anschließend wurde die Frage diskutiert, wann der Einsatz von künstlicher Intelligenz eine aufgrund von § 4 RDG untersagte Rechtsdienstleistung darstelle. Dabei zeigte Prof. Dr. Grunewald die verschiedenen Möglichkeiten des Einsatzes von KI durch den Rechtsschutzversicherer auf. Während die Bereitstellung eines KI-Chatbots und die reine Weiterleitung der Ergebnisse eines KI-Chatbots durch den Rechtsschutzversicherer mit § 4 RDG vereinbar seien, da sie keine rechtliche Prüfung des Einzelfalles im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG enthielten, hielt Frau Prof. Dr. Grunewald konkrete Hilfestellung bei der Eingabe des Prompts für problematisch, da sie bereits eine Beratung in der Rechtssache enthielte.
Im Ergebnis wies Prof. Dr. Grunewald daraufhin, dass die Reformbestrebungen zwar gescheitert seien, die wachsende Bedeutung von KI aber dem Rechtsschutzversicherer neue Möglichkeiten eröffne, den Kunden über die Rechtslage zu informieren. Die Kritik an § 4 RDG sei berechtigt, dessen Bedeutung würde aber perspektivisch abnehmen und die Möglichkeiten der Rechtsschutzversicherer, den Kunden mittelbar über KI-Chatbots zu beraten, zunehmen.
Darauf folgte der Vortrag von Dr. Florian Skupin, M.A., Executive Director Legal Technology an der Bucerius Law School in Hamburg, zum Thema „Regulierung von Legal Tech und KI“. Er führte in die Thematik ein, indem er die verschiedenen Risikostufen der europäischen KI-Verordnung vorstellte und den Einsatz von KI im Rechtsdienstleistungsbereich zwischen „begrenzte Risiken“ und „hohe Risiken“ einstufte, was insbesondere die Einhaltung von Transparenzpflichten erforderlich mache. Dabei betonte er auch die Schwierigkeiten, die mit der Regulierung einer sich so schnell wandelnden Materie einhergehen und begrüßte dabei grundsätzlich die auf Mitte 2027 verschobene Einrichtung von KI-Reallaboren in den Mitgliedstaaten. Als besonders relevante Fragestellung bei der Regulierung hob er die Haftung für fehlerhafte Inhalte von KI-Chatbots hervor und wies dabei auch auf die Möglichkeiten von Wettbewerbsrechtsverletzungen hin.
Im Anschluss widmete sich auch Dr. Skupin der Frage, wann AI-based Legal Services eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstellen. Dazu stellte er zunächst die große Bandbreite an Möglichkeiten dar, KI rechtsberatend einzusetzen. Diese reichen von schlichten Eingabemasken für Vertragsentwürfe und Angebote bis hin zum KI-Vollchatbot. Anschließend bewertete Dr. Skupin die verschiedenen Möglichkeiten ihres Einsatzes im Hinblick auf ihre Zulässigkeit nach dem RDG, ihre Verständlichkeit für den Kunden sowie die Frage, ob das Angebot aus Sicht des Kunden als Rechtsdienstleistung verstanden werden könnte.
Abschließend wies Dr. Skupin daraufhin, dass im Rahmen des Einsatzes von KI der Schutzzwecktrias des RDG versagen würde. Während das RDG eigentlich dazu diene, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, dränge es heutzutage den Rechtsschutzsuchenden in die KI-Eigenklage. Hier sah Dr. Skupin aber gleichzeitig eine Chance und griff die Erprobungsklausel des Art. 57 KI-VO auf. Er schlug vor, die KI-basierte Rechtsberatung in klar definierten Rechtsgebieten durch Nichtanwälte unter anwaltlicher Begleitung zu erproben. Dazu würden sich insbesondere einfache und wiederkehrende Rechtsfragen wie Fluggastrechte oder kleinere Mietstreitigkeiten eignen.
Im Anschluss der Vorträge folgte eine von Prof. Dr. Lothar Michael, Direktor des Instituts für Versicherungsrecht, moderiete lebhafte und aufschlussreiche Diskussion. Daran schloss sich ein Get-Together im Foyer an.
Wir möchten sie abschließend auf den 19. Düsseldorfer Versicherungsrechtstag aufmerksam machen, der am 29. und 30. Oktober 2026 stattfindet, wozu wir Sie herzlich einladen möchten.