Jump to contentJump to search
Frontansicht von Schloss Mickeln

Online: Forum Versicherungsrecht am 29.09.2021: Gruppenversicherung

Das dritte Forum Versicherungsrecht des Jahres veranstaltete das IVR am 29.9.2021 über Zoom. Vor 93 Teilnehmern ermöglichte Alexander Busch, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Director bei Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart, einen umfassenden Einblick in die Thematik der Gruppenversicherung sowie deren rechtliche Handhabung durch das BaFin-Rundschreiben 03/21.

Busch begann seinen Vortrag mit einer allgemeinen Einführung, in der die rechtlichen Grundlagen der Gruppenversicherung, die Stellung der BaFin und die rechtliche Einordnung eines Rundschreibens erläutert wurden. Dabei wurde die Frage thematisiert, ob der Anbieter der Gruppenversicherung Versicherungsvermittler ist und in diesem Kontext auf den aktuellen Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH (Beschluss vom 15.10.2020 – I ZR 8/19) hingewiesen. Weiterhin wurde erörtert, ob den Versicherungsnehmer die Pflichten aus §§ 6, 7 VVG treffen oder vergleichbare Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB hergeleitet werden können. Dies sei jedoch aufgrund des beschränkten Anwendungsbereichs von § 7d VVG abzulehnen. Im Zusammenhang mit der Einordnung von BaFin-Rundschreiben als lediglich informelles Verwaltungshandeln führte Busch aus, dass Rundschreiben im Hinblick auf Legitimation, Kontrollmöglichkeit und Rechtsstaatlichkeit aufsichtsrechtlich kritisch zu betrachten seien.

Anschließend wurden spezielle Abschnitte des BaFin-Rundschreibens 03/2021 beleuchtet. Dabei wurden die Aspekte der Vergütung des Versicherungsnehmers, die Abbedingung des § 42 Abs. 2 VVG und die Informationspflichten des Versicherungsnehmers thematisiert. Hinsichtlich der Vergütung wies Busch darauf hin, dass das Rundschreiben keine Konkretisierungen mehr zu § 48a VAG enthalte, was zu Rechtsunsicherheit führe. Im Kontext der Abbedingung des § 42 Abs. 2 VVG wurde problematisiert, ob die BaFin als Ersatzgesetzgeber tätig werde und übermäßig in die Vertragsfreiheit eingreife. Entsprechendes wurde auch hinsichtlich der Informationspflichten, die das Rundschreiben den Versicherungsnehmern auferlege, erörtert.

Im direkten Anschluss entwickelte sich eine lebhafte und vielseitige Diskussion zwischen dem Referenten und den Teilnehmenden.

Responsible for the content: