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Covid-Maske

Sammlung zu COVID-19

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind mittlerweile eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen und Veröffentlichungen der Literatur sowie von den Aufsichtsbehörden zu verzeichnen.

Diejenigen mit Versicherungsbezug sind auf der vorliegenden Seite gesammelt. 

Sollten Sie einen Aspekt oder etwa Ihre eigene Veröffentlichung in der Sammlung vermissen, schreiben Sie uns gerne eine E-Mail.

Die Sammlung wurde von Luca Kupies erstellt und wird laufend aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24.11.2022

 

Außerdem wurde speziell zur Betriebsschließungsversicherung im Kontext der COVID-19-Pandemie ein Blogeintrag auf dem IVR-Blog erstellt. Der Blogeintrag systematisiert und bewertet die jüngste Rechtsprechung zum Thema. Zum Blogeintrag gelangen Sie hier.

Entscheidungen

Die Entscheidungen sind nach Datum sortiert. Durch "Ausklappen" der jeweiligen Entscheidungen können Sie Weiteres zum Urteilsinhalt lesen.

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze: 

  1. Die Regelung in der Klausel Ziff. 3.4 BBSG 19 („Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe“), wonach meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinn dieser Bedingungen die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind, ist unklar im Sinne von § 305c II BGB. Sie kann den durchschnittlichen Versicherungsnehmer jedenfalls auch zu dem Verständnis führen, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls maßgeblich ist.
  2. Nach den Regelungen in Ziff. 3.1, 3.4 BBSG 19 setzt der Eintritt des Versicherungsfalls die namentliche Nennung der Krankheit oder des Krankheitserregers in den §§ 6, 7 IfSG im Zeitpunkt der Betriebsschließung voraus. Eine Erweiterung der Meldepflicht für in diesen Regelungen nicht namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger durch eine auf der Grundlage von § 15 I IfSG erlassene Rechtsverordnung genügt nicht.

         Quelle: NJW 2023, 684

Fundstellen:

  • MDR 2023, 364
  • NZM 2023, 256
  • NJW 2023, 684
  • WM 2023, 319

 

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

  1. Verspricht ein VR in den AVB einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für den Fall, dass von der zuständigen Behörde der versicherte Betrieb zur Verhinderung oder Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern beim Menschen geschlossen wird, wobei als Schließung auch anzusehen sei, „wenn sämtliche Betriebsangehörige Tätigkeitsverbote erhalten oder für die Fortführung des Betriebes wesentliche Betriebsangehörige mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden, so dass die übrigen Betriebsangehörigen tatsächlich oder rechtlich außerstande sind, den Betrieb fortzuführen (faktische Betriebsschließung)“, so erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf eine ausschließlich mittelbare Beeinträchtigung der Umsatzsituation des Betriebs ohne eine diesen selbst betreffende behördliche Anordnung.
  2.  Die Zurückweisung einer Revision nach § 552a Satz 1 ZPO ist bereits dann möglich, wenn die angegriffene Entscheidungen zumindest eine allein tragende Begründung enthält, hinsichtlich der kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2  Satz 1 ZPO gegeben ist.

          Quelle: r+s 2023, 10

Fundstellen:

  • BeckRS 2022, 30068 
  • LSK 2022, 30068
  • r+s 2023, 10

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden.

...

Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.

Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. "

Quelle: BeckRS 2022, 17786

Fundstelle: 

  • BeckRS 2022, 17786

Thema: Betriebsschließungsversicheurng

"Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden.

...

Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.

Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. "

Quelle: BeckRS 2022, 27045

Fundstelle:

  • BeckRS 2022, 27045

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden.

...

Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.

Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. "

Quelle: BeckRS 2022, 31747

Fundstelle:

  • BeckRS 2022, 31747

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Nehmen die Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung zum Deckungsumfang auf eine Betriebsschließung wegen der "folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger" Bezug, besteht kein Versicherungsschutz in der Corona-Pandemie, wenn COVID-19/SARS-CoV-2 in der nachfolgenden Auflistung nicht benannt ist (Fortführung von BGH BeckRS 2022, 533)."

Quelle: BeckRS 2022, 15057

Fundstellen:

  • BeckRS 2022, 15057
  • FD-VersR 2022, 450134

 

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden.

...

Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.

Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. "

Quelle: BeckRS 2022, 28569

Fundstellen:

  • BeckRS 2022, 28569
  • VersR 2022, 1505

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Die Klausel einer Betriebsschließungsversicherung, die als meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger die "folgenden, in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger" listenmäßig aufzählt, ist als abschließende Regelung zu verstehen. 

Die Klausel einer Betriebsschließungsversicherung, die auf der Grundlage der Corona-Pandemie erfolgende Betriebsschließungen aufgrund einer abschließenden Aufzählung der sie auslösenden Krankheiten und Krankheitserreger nicht deckt, ist wirksam."

Quelle: BeckRS 2022, 6332

Fundstellen:

  • BeckRS 2022, 6332
  • FD-VersR 2022, 447836

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen benennen die Krankheiten und Krankheitserreger, für die Versicherungsschutz besteht, in einem als abschließend anzusehenden Katalog.

Die Aufzählungen in Ziffer 3.4 B-AVB in Verbindung mit dem „Anhang: Auszug aus dem Infektonsschutzgesetz (IfSG)“ sind nach der Ansicht des Senats für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer als abschließend und nicht etwa offen gegenüber der Einbeziehung neu auftretender Krankheiten bzw. Erreger zu verstehen."

Quelle: BeckRS 2022, 1723

Fundstellen:

  • BeckRS 2022, 1723
  • FD-VersR 2022, 446750

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

  1. Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08, der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt.
  2. Die Regelung in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 ist weder intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch benachteiligt sie den VN unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB)."

         Quelle: r+s 2022, 135

Fundstellen:

  • BeckRS 2022, 533
  • COVuR 2022, 157
  • FD-VersR 2022, 445424
  • FD-VersR 2022, 445424
  • IBR 2022, 2381
  •  LSK 2022, 533
  • NJW 2022, 872
  • NZG 2022, 427
  • NZM 2022, 209
  • r+s 2022, 135
  • VersR 2022, 312 
  • WM 2022 Heft 6, 272
  • WuB 2022 Heft 4, 177

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Ein in der Betriebsschließungsversicherung geschlossener Vergleich, wonach gegen Zahlung einer Abfindungssumme sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Versicherungsnehmers wegen behördlich angeordneter Schließung seiner Betriebsstätte aufgrund der Covid-19 Pandemie abgefunden sein sollen, schließt weitere Ansprüche wegen Betriebsschließungen sowohl im ersten als auch im zweiten Lockdown aus."

Quelle: BeckRS 2021, 43256

Fundstellen:

  • BeckRS 2021, 43256
  • FD-VersR 2022, 445421

Thame: Betriebsschließungsversicherung

"Verspricht der Versicherer einer Betriebsschließungsversicherung Entschädigung für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt, besteht Versicherungsschutz nur bei vollständiger Schließung des Betriebs und ist eine bloße Betriebseinschränkung oder Teilschließung nicht versichert (Anschluss an OLG Hamburg BeckRS 2021, 21090; OLG München BeckRS 2021, 19490; BeckRS 2021, 13077; OLG Celle BeckRS 2021, 19928).

Es bleibt offen, ob in der Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz nur besteht, wenn die Schließung des versicherten Betriebs durch eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer gerade aus dem Betrieb erwachsenden Infektionsgefahr erfolgt (so OLG Schleswig BeckRS 2021, 10599; OLG Hamburg BeckRS 2021, 21090; anders BGH BeckRS 2022, 533 Rn. 10 ff.)

Ebenfalls bleibt offen, ob der Umstand, dass weiterhin in geringem Umfang eine geschäftliche Tätigkeit möglich war, die Annahme eines Versicherungsfalles nicht ausschließt, wenn sich die behördliche Anordnung im konkreten Fall faktisch wie eine Betriebsschließung ausgewirkt hat (so OLG Karlsruhe BeckRS 2021, 16057)."

Quelle: BeckRS 2021, 39576

Fundstelle: 

  • BeckRS 2021, 39576

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird ein Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht dahingehend verstehen, dass Covid-19 bzw. SARS-CoV-2 als neu aufgetretene Krankheit/Krankheitserreger durch die Regelung in § 1 Nr. 2 MEAB 2014 in den Versicherungsschutz einbezogen sind."

Quelle: BeckRS 2021, 48493

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 48493

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

  1. Wird in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss, „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger…", ist dies dahingehend auszulegen, dass lediglich für diejenigen Krankheiten und Krankheitserreger Versicherungsschutz gewährt wird, die in §§ 6 und 7 IfSG im Einzelnen bezeichnet und aufgezählt sind, und dass diese Aufzählung abschließender Natur ist.
  2. Für behördlich angeordnete Betriebsschließungen, die auf das Auftreten der Krankheit COVID-19 bzw. des Krankheitserregers SARS-CoV-2 gestützt sind, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Vertrag vor der Aufnahme dieser Krankheit bzw. dieses Erregers in das IfSG mit Wirkung vom 23.05.2020 geschlossen oder die Betriebsschließung vor diesem Datum angeordnet wurde.
  3. Die genannte Klausel verstößt nicht gegen § 307 BGB."

         Quelle: BeckRS 2021, 39356

Fundstellen: 

  • BeckRS 2021, 39356
  • MedR 2022, 372

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze: 

  1. Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss,
  2. „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger …“,
  3. dann ist die nachfolgende Aufzählung der dem Versicherungsschutz unterfallenden Krankheiten und Krankheitserreger abschließender Natur.
  4. Eine solche Klausel ist weder unklar noch intransparent.

         Quelle: BeckRS 2021, 40051

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 40051

 

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Die im hier maßgeblichen Zeitraum vom 21.03.2020 und bis zum 20.04.2020 noch nicht erfolgte Aufnahme der „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. von SARS-CoV und von SARS-CoV-2 in die Regelungen der §§ 6, 7 IfSG führt dazu, dass ein Versicherungsschutz nicht besteht."

Quelle: BeckRS 2021, 38860

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 38860

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger iSd IfSG gewährt und heißt es im Anschluss, „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger…" dann unterfallen wegen der Corona-Pandemie behördlich angeordnete Betriebsschließungen in der Zeit nach dem 1.11.2020 (sog. 2. Lockdown) grundsätzlich dem Versicherungsschutz.

Eine behördlich angeordnete Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn die Anordnung im Wege einer Rechtsverordnung durch ein Landesministerium erlassen wurde. 

Der Eintritt des Versicherungsfalls setzt nicht voraus, dass die behördlich angeordnete Betriebsschließung rechtmäßig war. 

Der Eintritt des Versicherungsfalls setzt eine Betriebsschließung aufgrund einer sog. intrinsischen Gefahr nicht voraus. 

Die behördlich angeordnete Schließung nur eines Teilbetriebs (hier: Übernachtung zu touristischen Zwecken) unterfällt jedenfalls dann dem Versicherungsschutz, wenn die Versicherungsbedingungen einen Versicherungsschutz auch für Teilschließungen vorsehen."

Quelle: r+s 2022, 15

Fundstellen:

  • BeckRS 2021, 36650
  • COVuR 2022, 78
  • FD-VersR 2021, 444318
  • LSK 2021, 36650
  • r+s 2022, 15

 

 

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

  1. Verspricht der Versicherer einer Betriebsschließungsversicherung in seinen AVB Leistungen für den Fall, dass „die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt“ und definiert er in den AVB meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger als „die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, ist die nachfolgende Aufzählung abschließend, so dass kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie besteht, wenn weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 in der Aufzählung benannt sind.
  2. Die maßgeblichen Klauseln in den AVB halten einer Wirksamkeitskontrolle stand und sind insbesondere hinreichend transparent (entgegen OLG Karlsruhe, BeckRS 2021, 16057 und BeckRS 2021, 30988)

         Quelle: BeckRS 2021, 34338

Fundstellen:

  • BeckRS 2021, 34338
  • FD-VersR 2022, 446732

 

Thema: Betriebschließungsversicherung

"Bestimmen die Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung „Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger" enthält die nachfolgende Benennung eine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger, sodass eine wegen SARS-CoV-2 bzw. COVID-19 angeordnete Betriebsschließung nicht unter den Versicherungsschutz fällt, wenn Corona in der Aufzählung nicht enthalten ist. 

Eine derartige Klausel ist für den Versicherungsnehmer weder überraschend noch unangemessen benachteiligend; sie hält auch einer Transparenzkontrolle stand."

Quelle: BeckRS 2021, 36861

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 36861

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Knüpfen Versicherungsbedingungen die Deckung im Fall einer Betriebsschließung an im Infektionsschutzgesetz namentlich genannte, das Sars-Cov-2 Virus nicht erfassenden Krankheiten, so besteht kein Versicherungsschutz bei einer coronabedingten Betriebsschließung. 

Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung, die als Voraussetzung des Versicherungsfalls nur im Infektionsschutzgesetz namentlich benannte Krankheiten nennen, sind weder unklar noch intransparent oder unangemessen."

Quelle: BeckRS 2021, 36479

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 36479

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Demgemäß ist in der hier maßgeblichen Frage, ob auch solche Krankheiten und Krankheitserreger vom Leistungsversprechen erfasst werden, die erst nach Vertragsschluss durch eine Gesetzesänderung in §§ 6 und 7 IfSG aufgenommen wurden, auch für die Anwendbarkeit der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB kein Raum.

Allerdings merkt der Senat an, dass ein Anspruch der Klägerin nicht mit dem Argument zu verneinen sein dürfte, dass die Betriebsschließungsversicherung nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen nur eine Betriebsschließung aufgrund einer konkreten, einzelfallbezogenen Maßnahme zur Bekämpfung einer gerade aus dem konkreten Betrieb erwachsenen Infektionsgefahr (sog. intrinsische Gefahr) erfassen würde. Eine derartige Beschränkung des Leistungsversprechens des Versicherers lässt sich den AVB Betriebsschließung nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit im Wege der Auslegung entnehmen."

Quelle: BeckRS 2021, 18259

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 18259

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird nun erkennen, dass diese Klausel in der Frage, welche Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sind, wiederum auf die §§ 6 und 7 IfSG Bezug nimmt und die namentliche Benennung der Krankheit oder des Krankheitserregers in diesen Bestimmungen verlangt, es hiermit aber nicht sein Bewenden hat. Der Wendung „im Sinne dieser Bedingungen“ und dem Zusatz „die folgenden“ kann er vielmehr weiter mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers auf die nachfolgenden, katalogmäßig aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger beschränken soll.

Anders als die Berufung meint, begegnet das Leistungsversprechen der Beklagten in dieser Auslegung keinen Bedenken im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB."

Quelle: BeckRS 2021, 18257

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 18257

Thema: Betriebsschließungsversicherung 

Leitsätze:

  1.  Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss, „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen  sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten   Krankheiten und Krankheitserreger ...“, dann ist die nachfolgende Aufzählung der dem Versicherungsschutz unterfallenden Krankheiten und Krankheitserreger abschließender Natur.
  2.  Eine solche Leistungsbeschreibung ist weder intransparent, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.

    Quelle: BeckRS 2021, 16959

Fundstellen:

  • BeckRS 2021, 16959
  • FD-VersR 2021, 440503

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

  1. Enthalten Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung die ausdrückliche Regelung, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrags „nur“ die in einem nachfolgenden Katalog - ohne Erwähnung des Infektionsschutzgesetzes - aufgezählten sind, wobei weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 enthalten ist, so ist eine Betriebsschließung infolge des Auftretens dieser Krankheit bzw. dieses Erregers nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
  2. Die hierin liegende Risikobegrenzung ist wirksam. Sie ist weder mehrdeutig noch überraschend gemäß § 305c BGB und begründet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 BGB.

    Quelle: BeckRS 2021, 16052

Fundstellen:

  • BeckRS 2021, 16052
  • FD-VersR 2021, 440491

Thema: Betriebsschließungsversicherung 

Leitsätze:

  1. Nehmen Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug und bestimmen diese eine Entschädigungspflicht für eine Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)“, wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene und abschließend zu verstehende Katalog mit den „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger[n]“, gegenüber dem Katalog in § 6 und § 7 IfSG eingeschränkt ist, so ist die den abschließenden Katalog enthaltende Klausel wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
  2. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel besteht Versicherungsschutz für eine bedingungsgemäße Betriebsschließung auch aufgrund des Auftretens von Krankheiten und Krankheitserregern, die von den Generalklauseln in § 6 und § 7 IfDG erfasst werden. Diese Generalklauseln schließen die Krankheit COVID-19 bzw. den Krankheitserreger SARS-CoV-2 mit ein.
  3. Ob eine Betriebsschließung im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Allein der Umstand, dass weiterhin in geringem Umfang eine geschäftliche Tätigkeit möglich war, schließt die Annahme eines Versicherungsfalles nicht aus, wenn sich die behördliche Anordnung im konkreten Fall faktisch wie eine Betriebsschließung ausgewirkt hat.

    Quelle: Juris

Fundstelle:

  • Juris

 

 

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

  1. Verspricht ein Versicherer eine Entschädigung, wenn "die zuständige Behörde aufgrund einer Erkrankung nach dem Infektionsschutzgesetz den Betrieb schließt", ist der Deckungsumfang nicht auf sog. intrinsische Gefahren beschränkt.
  2. Eine Klausel ist den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung, die meldepflichtige Erkrankungen als "die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger" definiert und diese sodann im Einzelnen auflistet, ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als abschließend zu verstehen; eine Erstreckung auf Betriebsschließungen aufgrund von SARS-COV 2/Covid-19 scheidet aus. Eine unangemessene Benachteiligung wegen einer Entkernung des Schutzgedankens der Betriebsschließungsversicherung liegt hierin nicht.

    Quelle: BeckRS 2021, 15585

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 15585

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Die hier in Rede stehende Erkrankung - COVID-19 - unterfällt jedoch ebenso wenig dem Anwendungsbereich das § 1 AVB-BS wie der Krankheitserreger SARS-CoV-2. Diese Krankheit und dieser Erreger werden auch nicht in Ziff. 2 BBR-BS genannt. Für eine Betriebsschließung, die dazu dient, die Verbreitung dieser Krankheit bzw. dieses Krankheitserregers zu verhindern, besteht folglich nach dem hier maßgeblichen Bedingungswerk kein Versicherungsschutz.

Hierbei genügt allerdings nicht, dass die Vertragsparteien die fragliche Klausel übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden haben. Dies würde zumindest im Versicherungsrecht dem Massencharakter der unter Verwendung allgemeiner Versicherungsbedingungen geschlossenen Verträge und dem fehlenden Einfluss der Versicherungsnehmer auf ihren Inhalt nicht gerecht werden. Maßgeblich ist hier deshalb ein objektiv-generalisierender Maßstab. Dieser muss am Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein. Deshalb kommt es grundsätzlich auf das Verständnis der Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf das Verständnis der jeweiligen Vertragsparteien an.

Ebenfalls nichts anderes ergibt sich aus der Regelung in § 3 Ziff. 4 AVB-BS. Demnach haftet der Versicherer nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf. Auch wenn richtig sein mag, dass dieser Ausschluss mit Blick auf § 1 Abs. 2 AVB-BS ins Leere läuft, weil dort keine Prionenerkrankung genannt ist, wird ein um Verständnis bemühter durchschnittlicher Versicherungsnehmer aus diesem Umstand nicht schließen, dass es für den Umfang des Versicherungsschutzes letztlich nicht auf § 1 Abs. 2 AVB-BS, sondern auf die Kataloge der §§ 6, 7 IfSG ankommen soll. Prionenerkrankungen bilden ersichtlich weder den Fokus der Betriebsschließungsversicherung noch des IfSG. Das (jedenfalls momentane) Leerlaufen eines randseitigen Haftungsausschlusses kann keine Auslegung einer allgemeinen Versicherungsbedingung rechtfertigen, die hier - wie oben gezeigt worden ist - letztlich an ihrem Wortlaut vorbeigehen würde."

Quelle: BeckRS 2021, 13478

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 13478

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Die Erkrankung COVID-19 und der Krankheitserreger SARS-CoV 2, aufgrund derer der Landkreis W. mit der Allgemeinverfügung Nr. 7/2020 vom 18.03.2020 den Betreibern von Hotels untersagt hat, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen, unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 1 der Zusatzbedingungen, weshalb hier kein Versicherungsschutz besteht. Zu diesem Ergebnis führt die notwendige Auslegung des § 1 der Zusatzbedingungen. Dieser lautet: «Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger:». COVID-19 und SARS-CoV-2 sind nicht genannt."

Quelle: FD-VersR 2021, 440145

Fundstellen:

  • BeckRS 2021, 14065
  • FD-VersR 2021, 440145

Thema: Betriebsschließungsversicherung 

"Die Erkrankung COVID-19 und der Krankheitserreger SARS-CoV 2, aufgrund derer der Landkreis W mit der Allgemeinverfügung Nr. 8/2020 vom 20.03.2020 gegenüber den Betreibern u. a. von Restaurants die sofortige Schließung ihres Betriebs unter Ausnahme lediglich des Außerhausverkaufs sowie Lieferdiensten angeordnet hat, unterfallen jedoch nicht dem Anwendungsbereich des § 1 der Zusatzbedingungen, weshalb hier kein Versicherungsschutz besteht. Zu diesem Ergebnis führt die notwendige Auslegung des § 1 der Zusatzbedingungen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Auswirkungen der in dem Katalog des § 1 Abs. 2 der Zusatzbedingungen enthaltenen Katalogs genannten Krankheiten und Krankheitserreger seien ebenfalls nicht abzuschätzen. Die Risiken, die sich für den Versicherer ergeben, wenn er in der Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz gegen eine bereits bekannte Krankheit bietet, lassen sich trotz aller insoweit bestehenden Unwägbarkeiten kalkulieren. Die Kosten, die sich für einen Versicherer infolge einer bei Vertragsschluss noch unbekannten, möglicherweise nicht einmal existierenden Krankheit ergeben können, entziehen sich hingegen jeder Kalkulation."

Quelle: BeckRS 2021, 14064

Fundstelle: 

  • BeckRS 2021, 14064

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Inhalt: 

"Werden Versicherungsverträge (so wie hier) typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend. Bei der hier in Rede stehenden Betriebsschließungsversicherung ist zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis nicht in Verbraucherkreisen zu suchen ist, sondern vielmehr geschäftserfahren und mit AGB vertraut ist, da die Versicherung ihrem Zweck und Inhalt nach auf Gewerbebetriebe abzielt.

Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist auch bewusst, dass der Versicherer nicht jede Gefahr übernimmt und übernehmen kann, die unter die allgemeinste Beschreibung des versicherten Risikos fällt. Nicht überraschend ist daher eine übliche Klausel, die den Versicherungsschutz, wie er sich auf Grund der allgemeinen Beschreibung des versicherten Risikos und des gesetzlichen Leitbildes darstellt, nicht ganz erheblich reduziert und die überdies weder verklausuliert ist noch einen ungewöhnlichen Standort hat.

Eine Vertragszweckgefährdung liegt insbesondere vor, wenn das vertragliche Leistungsversprechen mit einer Leistungseinschränkung ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird. Selbst eine unmittelbar wirkende Leistungsbegrenzung bedeutet für sich genommen jedoch noch keine Vertragsgefährdung, sondern bleibt zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen."

Quelle: BeckRS 2021, 26176

Fundstellen:

  • BeckRS 2021, 26176
  • LSK 2021, 26176
  • NJOZ 2022, 200

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Inhalt:

"Aus einer Betriebsschließungsversicherung besteht kein Leistungsanspruch für eine Corona-bedingte Betriebsschließung, wenn in den Versicherungsbedingungen ein nach objektiver Auslegung als abschließend zu verstehender Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern aufgeführt ist, in dem Corona, COVID-19 und SARS-Cov-2 nicht enthalten sind. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Solche Bedingungen seien auch AGB-rechtlich wirksam."

Quelle: FD-VersR 2021, 441182

Fundstellen:

  • BeckRS 2021, 20581
  • FD-VersR 2021, 441182

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

"Nehmen Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug und bestimmen diese eine Entschädigungspflicht für eine Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)“, wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene und abschließend zu verstehende Katalog mit den „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger[n]“, gegenüber dem Katalog in § 6 und § 7 IfSG eingeschränkt ist, so ist die den abschließenden Katalog enthaltende Klausel wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. (Rn. 24 – 51)

2. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel besteht Versicherungsschutz für eine bedingungsgemäße Betriebsschließung auch aufgrund des Auftretens von Krankheiten und Krankheitserregern, die von den Generalklauseln in § 6 und § 7 IfSG erfasst werden. Diese Generalklauseln schließen die Krankheit COVID-19 bzw. den Krankheitserreger SARS-CoV-2 mit ein. (Rn. 47 – 51)

3. Ob eine Betriebsschließung im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Allein der Umstand, dass weiterhin in geringem Umfang eine geschäftliche Tätigkeit möglich war, schließt die Annahme eines Versicherungsfalles nicht aus, wenn sich die behördliche Anordnung im konkreten Fall faktisch wie eine Betriebsschließung ausgewirkt hat."

Quelle: BeckRS 2021, 16057

Fundstellen: 

  • DB 2021, 1806 
  • LSK 2021, 16057
  • MDR 2021, 941
  • r+s 2021, 438
  • r+s 2021, 446
  • VersR 2021, 1085
  • VersR 2021, 1144

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Wenn es in [...] heißt, dass der Versicherer Entschädigung leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von Krankheiten oder Krankheitserregern schließt, so ist damit vorausgesetzt, dass eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer gerade aus dem konkreten Betrieb erwachsenden Infektionsgefahr erfolgt.

Unabhängig davon greift die Betriebsschließungsversicherung im Falle des Corona-Virus auch deshalb nicht, weil dieser von § 2 Nr. 2 nicht erfasst wird."

Quelle: BeckRS 2021, 10892

Fundstelle: 

  • BeckRS 2021, 10892

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Wenn es in [...] heißt, dass der Versicherer Entschädigung leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von Krankheiten oder Krankheitserregern schließt, so ist damit vorausgesetzt, dass eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer gerade aus dem konkreten Betrieb erwachsenden Infektionsgefahr erfolgt.

Unabhängig davon greift die Betriebsschließungsversicherung im Falle des Corona-Virus auch deshalb nicht, weil dieser von § 2 Nr. 2 nicht erfasst wird."

Quelle: BeckRS 2021, 10599

Fundstelle: 

  • BeckRS 2021, 10599

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

  1. Definieren die Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger, welche unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch begründen können, als „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“,  so sind Betriebsschließungen infolge der Krankheit COVID-19 beziehungsweise des Krankheitserregers SARS-CoV-2 grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst, wenn sich an die zitierte Klausel eine Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger anschließt, in der weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 genannt sind.
  2. Da das Ergebnis der objektiven Auslegung insoweit eindeutig ist, gelangt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung. Ebenso wenig bestehen unter dem Gesichtspunkt des § 307 BGB durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel.

    Quelle: BeckRS 2021, 11123

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 11123

Thema: Betriebsschließungsversicherung 

"Hiervon ausgehend, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht annehmen können, dass auch die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. SARS-CoV und SARS-CoV-2 dem von der Beklagten versprochenen Versicherungsschutz im Falle einer Betriebsschließung unterfallen.

Darüber hinaus führt die so, wie dargelegt, verstandene Vertragsbestimmung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs, 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB."

Quelle: BeckRS 2021, 11009

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 11009

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Diese unterbliebene Benennung der „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. von SARS-CoV und von SARS-CoV-2 in § 2 Nr. 2 AVB führt hier dazu, dass ein Versicherungsschutz nicht besteht.

Darüber hinaus führt die so, wie dargelegt, verstandene Vertragsbestimmung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB."

Quelle: BeckRS 2021, 10411

Fundstellen: 

  • BeckRS 2021, 10411
  • FD-VersR 2021, 439013 

Thema: Betriebsschließungsversicherung 

"Diese unterbliebene Benennung der „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. von SARS-CoV und von SARS-CoV-2 in § 2 Nr. 2 AVB führt hier dazu, dass ein Versicherungsschutz nicht besteht.

Darüber hinaus führt die so, wie dargelegt, verstandene Vertragsbestimmung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Ans. 2 Nr. 1 BGB."

Quelle: BeckRS 2021, 10412

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 10412

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsatz:

  • Für einen verständigen Versicherungsnehmer ist aus dem Gesamtbild der Regelung des § 2 ZBSV im relevanten Zeitpunkt des Vertragsschlusses ohne hinreichenden Zweifel erkennbar, dass der Versicherer nicht für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Infektionskrankheiten einstandspflichtig sein wollte, sondern eben nur hinsichtlich jener Krankheiten und Erreger, die bereits bekannt waren und explizit im Rahmen der Aufzählung aufgeführt wurden. Hierzu gehören Sars-COV-2 und Corona nicht. 

    Quelle: FD-VersR 2021, 437863

Fundstellen:

  • BeckRS 2021, 4704
  • FD-VersR 2021, 437863

Thema: Betriebsschließungsversicherung 

Leitsätze:

  1.  Definieren die Bedingungen einer Betriebsschhließungsversicherung die für den Versicherungsfall maßgebenden Krankheiten und Krankheitserreger als "die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten", besteht kein Leistungsanspruch in der Corona-Pandemie, wenn Covid-19/SARS-COV-2 in den Bedingungen namentlich nicht genannt wird (Anschluss an OLG Stuttgart BeckRS 2021, 2001; BeckRS 2021, 2002).
  2. Eine derartige Regelung in den Versicherungsbedingungen ist weder intransparent noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.

    Quelle: BeckRS 2021, 4549

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 4549

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Die streitgegenständliche Untersagung die Einrichtungen zu öffnen, welche von der Klägerin beliefert werden, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Regelung zu § 1 Nr. 2 AVB …. Sowohl die hier streitgegenständliche Coronaviruserkrankung, im Folgenden COVID-19, als auch der streitgegenständliche Krankheitserreger Severe-Acute-Respiratory-Syndrom-Coronavirus-2, im Folgenden SARS-CoV-2, sind vom Versicherungsumfang nicht erfasst. Die Klausel zu Ziffer 1 Nr. 1a, Nr. 2 AVB … stellt insoweit eine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger dar und verstößt nicht gegen die Reglungen zu §§ 305c, 307 BGB."

Quelle: BeckRS 2021, 5107

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 5107

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

  1. Knüpft nach den AVB einer Betriebsschließungsversicherung die Leistungspflicht des VR an einer Schließung des Betriebs durch die zuständige Behörde an, so kommt es weder darauf an, ob dies durch einen individuell gegen den VN gerichteten Rechtsakt oder aber durch eine allgemein geltende Maßnahme erfolgt, noch setzt es voraus, dass der versicherte Betrieb von dem Auftreten der Krankheit oder des Krankheitserregers konkret betroffen ist.
  2. Knüpft die Leistungspflicht des VR an einer „Schließung des Betriebs“ an, wobei „Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige“ einer Betriebsschließung gleichgestellt sein sollen, so liegt jedenfalls dann kein Versicherungsfall i. S. einer faktischen Schließung vor, wenn einem Hotelbetrieb lediglich die Beherbergung von Touristen, nicht aber auch die Beherbergung von Geschäftsreisenden und die Vermietung im Rahmen von „Wohnen auf Zeit“ untersagt wird, diese Nutzung bereits vor der Untersagung Teil des Geschäftsbetriebs war und in dieser Form eine nicht völlig untergeordnete Belegung (hier: ca. 5,2 % der Gesamtkapazität bzw. 6,5 % der durchschnittlichen Belegung im Vorjahreszeitraum) ermöglicht.

    Quelle: r+s 2021, 262

Fundstelen:

  • BeckRS 2021, 6599
  • LSK 2021, 6599
  • r+s 2021, 262

 

Thema: Betriebsschließungsversicherung 

Leitsatz:

  • Verspricht der Versicherer einer Betriebsschließungsversicherung in seinen AVB Leistungen für den Fall, dass "die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt" und enthalten die AVB nach der Beschreibung des Versicherungsfalles als "behördliche Anordnung der Schließung" unter einer gesonderten Überschrift eine Definition dahin, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger "die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger" sind, handelt es sich hierbei um eine erschöpfende Aufzählung, so dass kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie besteht, wenn weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 in der Aufzählung benannt sind. Eine derartige Regelung begegnet keinen Transparenzbedenken.

    Quelle: BeckRS 2021, 3247

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 3247

Thema: Betriebsschließungsversicherung 

Leitsätze:

  1. Verspricht der Versicherer einer Betriebsschließungsversicherung in seinen AVB Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt, besteht Versicherungsschutz nur bei einer behördlich angeordneten vollständigen Schließung (Anschluss an LG München I BeckRS 2020, 23061).

  2. Demgemäß ist der Versicherungsfall in der Betriebsschließung nicht eingetreten, wenn der versicherte Hotelbetrieb aufgrund behördlicher Anordnungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zwar keine Gäste zu privaten touristischen Zwecken, jedoch weiterhin Geschäftsreisende beherbergen durfte. Die unternehmerische Entscheidung des Versicherungsnehmers, das von ihm betriebene Hotel aufgrund der geringen Auslastung zu schließen und so Kosten zu sparen, führt nicht dazu, dass dadurch der Versicherungsfall ausgelöst wird. 

    Quelle: BeckRS 2021, 2987

Fundstellen:

  • BeckRS 2021, 2987
  • FD-VersR 2021, 436962

Thema: Betriebsschließungsversicherung 

Leitsätze:

  1. Verweisen die Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung zum Versicherungsumfang einleitend auf die behördlich angeordnete Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgestzes und formulieren sie anschließend "namentlich" aufgezählte Krankheiten und Krankheitserrreger ohne Benennung von Covid-19/SARS-CoV-2, entnimmt der Versicherungsnehmer aus dieser intransparenten Regelung keine Einschränkung des eingangs erteilten umfassenden Leistungsversprechens.
  2. Der Leistungsanspruch setzt keine Betriebsschließung aufgrund einer betriebsinternen Gefahr voraus (ebenso LG München BeckRs 2020, 24634).
  3. Eine Betriebsschließung eines Gastronomiebetriebs liegt trotz der Eröffnung eines Außerhausverkaufs vor, wenn diese schon zuvor bestehende Verkaufsmöglichkeit nur einen geringen Anteil am Umsatz (hier ca. 20%) ausmacht.
  4. Eine Betriebsschließungsversicherung kann sowohl als Schadens- als auch als Summenversicherung (hier bejaht) genommen werden.

    Quelle: BeckRS 2021, 3319

Fundstellen:

  • BeckRS 2021, 3319
  • COVuR 2021, 239
  • LSK 2021, 3319 (Ls.)

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsatz:

  • Verspricht der Versicherer einer Betriebsschließungsversicherung in seinen AVB Leistungen für den Fall, dass "die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt" und definieren die AVB meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger als "die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger", handelt es sich hierbei um eine abschließende Aufzählung, so dass kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie besteht, wenn weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 in der Aufzählung benannt sind. Eine derartige Regelung ist weder iSv § 305c Abs. 2 BGB unklar noch begegnet sie Transparenzbedenken (unter Hinweis auf LG Stuttgart BeckRS 2020, 29758; LG Oldenburg BeckRS 2020, 26806; entgegen LG München I BeckRS 2020, 27382). 

    Quelle: BeckRS 2021, 4342

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 4342

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsatz

  • Bei Versicherungsbedingungen, die den GDV-Musterbedingungen entsprechen, ist der Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger in Ziff. 1.2 nicht als abschließende Beschränkung des Versicherungsschutzes auszulegen, dieser umfasst vielmehr auch das neuartige Corona-Virus.

    Quelle: FD-VersR 2021, 436967

Fundstellen:

  • BeckRS 2021, 2466
  • FD-VersR 2021, 436967

 

Thema: Betriebsschließungsversicherungen

Leitsatz:

  • Zwei Barbetreiber, die für ihre drei Bars in Düsseldorf vor der Coronavirus-Pandemie Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen hatten, erhalten hohe Entschädigungszahlungen. Die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Begrenzung des Versicherungsschutzes auf bereits im IfSG genannte Erreger ist unangemessen benachteiligend.

    Quelle: FD-VersR 2021, 436972

Fundstellen:

  • BeckRS 2021, 2177
  • FD-VersR 2021, 436972

 

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

  1. Verspricht der VR in den AVB einer Betriebsschließungsversicherung für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund des Auftretens der "folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, die anschließend in den AVB in Form eines Katalogs aufgeführt sind, den versicherten Betrieb schließt, so kann der durchschnittliche VN nicht erwarten, dass sich der Versicherungsschutz auf Krankheiten und Krankheitserreger erstreckt, die nicht in dem in den AVB enthaltenen Katalog aufgeführt sind. Soweit eine Krankheit oder ein Krankheitserreger nicht in dem in den AVB enthaltenen Katalog aufgeführt ist, liegt im Falle der Schließung wegen des Auftretens dieser Krankheit oder des Krankheitserregers somit kein Versicherungsfall vor.
  2. Dies gilt auch dann, wenn der VR den Versicherungsvertrag als „All Inclusive“ bezeichnet und wenn in den AVB an anderer Stelle unter der Überschrift „Ausschlüsse“ einzelne im Katalog des IfSG, nicht jedoch im Katalog der AVB enthaltene Krankheiten (hier: Prionenerkrankungen) konkret vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.
  3. Eine solche Bestimmung in AVB ist weder unklar (§ 305c II BGB), noch intransparent (§ 307 I 2 BGB) noch führt sie sonst zu einer unangemessenen Benachteiligung des VN (§ 307 I 1, II Nr. 1, Nr. 2 BGB).

    Quelle: LSK 2021, 2002 (Ls.)

Fundstellen:

  • BeckRS 2021, 2002
  • LSK 2021, 2002 (Ls.)
  • VersR 2021, 445

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsatz:

  • Wird dem Versicherungsnehmer durch Vertragsbestimmungen, ihre Formulierung und die optische Ausgestaltung deutlich gemacht, dass vom Versicherer lediglich ein bestimmter, abschließend formulierter («nur») Katalog versichert werden soll und sind darin weder COVID-19 noch SARS-CoV oder SARS-CoV-2 genannt, bestehen aus einer Betriebsschließungsversicherung keine Ansprüche aufgrund der pandemiebedingten Schließungen.

    Quelle: FD-VersR 2021, 436961

Fundstellen:

  • BeckRS 2021, 2001
  • FD-VersR 2021, 436961

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsatz:

  • Bei § 2 Ziffer 2 der Zusatzbedingungen für die Betriebsschließung (ZBSV 08), in der definiert wird, welche meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz der Betriebsschließung umfasst sind, handelt es sich nicht um eine - einen zunächst gewährten Versicherungsschutz wieder einschränkende – Ausschlussklausel. Dies hat das Landgericht Münster entschieden. Vielmehr werde in § 2 Ziff. 2 ZBSV 08 überhaupt erst der Versicherungsfall als solcher, das heißt der gewährte Versicherungsschutz, definiert.

    Quelle: FD-VersR 2021, 437487

Fundstellen:

  • BeckRS 2021, 3529
  • FD-VersR 2021, 437487

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsatz:

  • Aus einer besteht kein Versicherungsschutz für eine Corona-bedingte Betriebsschließung, wenn in den Versicherungsbedingungen ein als abschließend zu verstehender Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern aufgeführt ist, in dem Corona, COVID-19 und SARS-Cov-2 nicht enthalten sind. Solche Bedingungen sind laut Oberlandesgericht Stuttgart auch AGB-rechtlich wirksam.

    Quelle: FD-VersR 2021, 436495

Fundstellen:

  • BeckRS 2021, 2002
  • DB 2021, 728
  • FD-VersR 2021, 436495
  • LSK 2021, 2002
  • MDR 2021, 683
  • r+s 2021, 139
  • VersR 2021, 445

 

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsatz:

  • In den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung, Stand 1997 ist die Klausel: "Seuchen sind die im Folgenden aufgeführtennach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigenKrankheiten:", mit anschließender Liste der Krankheiten abschließend, die neue Covid-19 Erkrankung ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

    Quelle: BeckRS 2021, 3295

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 3295

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Nach diesen Maßstäben verdient jedenfalls eine Auslegung von § 1 Nr. 2 AVB-BS nicht den klaren Vorzug (...) dahin, dass der Katalog abschließend ist, weil jedenfalls eine Auslegung als nicht abschließende, lediglich exemplarische Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger gut vertretbar erscheint (...).

Bei der Auslegung von § 1 Nr. 2 AVB-BS als nicht abschließende Auflistung ergibt sich der Deckungsschutz im streitgegenständlichen Zeitraum für das neuartige Corona-Virus aus § 1 Nr. 1 AVB-BS in Verbindung mit der jeweiligen Meldepflicht nach IfSG. Unerheblich dabei ist, dass die Meldepflicht gemäß § 7 IfSG für das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 zunächst ab dem 01.02.2020 auf § 15 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 3 CoronaVMeldeV beruhte und das Virus erst ab Mai 2020 in den Katalog der ausdrücklich in § 7 IfSG genannten Krankheitserreger aufgenommen wurde. Denn § 1 Nr. 1 AVB-BS bezieht den Versicherungsschutz auf nach IfSG meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger ohne eine Einschränkung auf die in §§ 6, 7 IfSG mit Namen aufgeführten zu beschränken (vgl. anders in dieser Frage LG Bochum, COVuR 2021, 34 Rn. 26, mit ablehnender Besprechung von Armbrüster). Dabei ist auch unbeachtlich, ob dem einzelnen Versicherungsnehmer etwa die CoronaVMeldeV bekannt war oder nicht, weil eben die Auslegung des Versicherungsumfangs ergibt, dass Versicherungsschutz für alle nach IfSG meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger besteht."

Quelle: BeckRS 2021, 1773

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 1773

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsatz:

  • Ein Restaurantbesitzer hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen coronabedingter Schließung, wenn die Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz mit Stand 20.07.2000 verweisen. Denn damals ist der Erreger SARS-CoV2 dort noch nicht aufgeführt gewesen.

    Quelle: FD-VersR 2021, 436970

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 1420
  • FD-VersR 2021, 436970

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

  1. Verweisen die Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung zum Deckungsumfang "auf die in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger", besteht kein Leistungsanspruch, wenn der wegen Covid-19 angeordnete Betriebsschließungszeitraum vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem Covid-19 namentlich in das IfSG aufgenommen wurde.
  2. Eine deratrige Regelung in den Versicherungsbedingungen unterliegt als leistungsbeschreibende Klausel keiner Inhalts- oder Transparenzkontrolle.

    Quelle: BeckRS 2021, 1221

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 1221

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Doch auch in dem nun vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass ebenfalls nur die aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollten. Es wird verwiesen auf die „folgenden…namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, so dass klar wird, dass es sich nicht um eine beispielhafte Aufzählung handelt, die üblicherweise durch Begriffe wie „insbesondere“ oder „beispielsweise“ eingeleitet wird. Der Begriff „namentlich“ stellt hier auch kein Synonym für den Begriff „insbesondere“ dar. Vielmehr bedeutet er in diesem Zusammenhang, dass dann die maßgeblichen Krankheiten und Krankheitserreger mit ihrem Namen benannt werden. Durch den Bezug auf §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes wird deutlich, dass die aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Infektionsschutzgesetz genannt waren, da die Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes versichert ist, vgl. Ziff. 1.1 der AVB."

Quelle: BeckRS 2021, 6647

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 6647

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Festzuhalten ist, dass die Eingangsformulierung unter § 2 Ziffer 1 ZB-BSV dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zunächst den Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Denn diese Formulierung knüpft für die Einstandspflicht ganz allgemein gefasst an das Merkmal des Auftretens meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz an. Greift also der Versicherungsnehmer an dieser Stelle zum Gesetz, wird er, da das Infektionsschutzgesetz in jeder Fassung auch eine generalklauselsartige Regelung für solche Krankheiten und Krankheitserreger vorsah die nicht explizit genannt sind, davon ausgehen, dass er auch eine Absicherung für neuartige, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder bekannt noch im Infektionsschutzgesetz aufgenommene, Krankheitserreger und Krankheiten genießt."

Quelle: BeckRS 2021, 2089

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 2089

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Die Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in Ziffer 1.2 der vereinbarten Bedingungen ist abschließend. Der Wortlaut „die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ beinhaltet kein dynamische Verweisung. Die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern macht dem - für die Auslegung maßgeblichen - durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will. Weil sich darunter das zum Zeitpunkt der Bedingungskonstruktion noch gar nicht bekannte SARS-CoV-2-Virus und die Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19) nicht befinden, fehlt es an einer Eintrittspflicht des Versicherers (...). Bereits in § 2 Nr.1 ZB-BSV wird im Einleitungssatz durch den in Klammern eigefügten Verweis auf Nr. 2 unmissverständlich klar, dass die Verpflichtung zur Entschädigung nur bei den unter Nr. 2 aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern besteht."

Quelle: BeckRS 2021, 1200

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 1200

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsatz:

  • Wird in einer Betriebsschließungsversicherung auf die im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger verwiesen und der Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz beigefügt, ist von dem durchschnittlichen VN zu erwarten, dass er sich die §§ 6 und 7 IfSG durchliest und damit den Umfang des Versicherungsschutzes erfasst.

    Quelle: LSK 2020, 42601 (Ls.)

Fundstellen:

  • BeckRS 2020, 42601
  • LSK 2020, 42601 (Ls.)
  • VersR 2021, 375

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

  1. Verweisen die Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung zum Deckungsumfang auf "die folgenden im IfSG in der Fassung vom 20.7.2000 in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger" und bestimmen sie zudem, dass für die in den Bedingungen nicht namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger rotz namentlicher Benennung im IfSG kein Versicherungsschutz besteht, hat der Versicherungsnehmer keinen Leistungsanspruch bei einer wegen Covis-1ß behördlich angeordneten Betriebsschließungsversicherung (Anschluss an LG Bayreuth BeckRS 2020, 29045; entgegen LG München BeckRs 2020, 24634). 
  2. Eine analoge Anwendung der Versicherungsbedingungen auf das Corona Virus wegen dessen Neuartigkeit scheidet wegen der Analogiefeindlichkeit von Versicherungsbedingungen von vornherein aus.

    Quelle: BeckRS 2021, 1873

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 1873

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Dabei kann dahinstehen, ob eine betriebsinterne Gefahr vorliegen muss oder die zugrunde liegende Rechtsverordnung wirksam war. Denn eine Betriebsschließung wegen der Coronaviruserkrankung (COVID-19) bzw. des Krankheitserregers Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) war jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vom Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung umfasst. Die Klausel in Ziffer 1.2 der AVB stellt insofern eine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger dar und verstößt nicht gegen §§ 305c, 307 BGB."

Quelle: BeckRS 2021, 3667

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 3667

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Es handelt sich hierbei nicht um „meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger“ im Sinne des Versicherungsvertrages. Die Covid-19 Krankheit und/oder der SARS-CoV-Erreger sind in Ziffer 1.2 der Versicherungsbedingungen nicht benannt; die dortige Aufzählung ist abschließend."

Quelle: BeckRS 2021, 2452

Fundstellen:

  • BeckRS 2021, 2452
  • FD-VersR 2021, 436977

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Es handelt sich hierbei nicht um „meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger“ im Sinne des Versicherungsvertrages. Die Covid-19 Krankheit und/oder der SARS-CoV-Erreger sind in Ziffer 1.2 der Versicherungsbedingungen nicht benannt; die dortige Aufzählung ist abschließend."

Quelle: BeckRS 2021, 2453

Fundstellen:

  • BeckRS 2021, 2453
  • FD-VersR 2021, 436977 (Ls.)
  • CoVuR 2021, 235
  • LSK 2021, 2453 (Ls.)

Thema: Betriebsschließungsversicherung 

"Zwar spricht vieles dafür, dass durch den Abschluss der Betriebsschließungsversicherung eine Betriebsschließung wegen des Auftretens der Corona-Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) bzw. wegen des SARS-CoV-2-Erregers versichert war, obwohl Ziff. 1.2 der AVB sowie Ziff. 7.1 e) der AVB auf die im Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000 namentlich genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger verweisen und weder die Corona-Virus-Krankheit-2019 noch der SARS-CoV-2-Erreger in dieser Fassung des Infektionsschutzgesetzes genannt sind. Mangels Aufzählung der jeweiligen Krankheiten und Krankheitserreger in den AVB wird nämlich die Beschränkung auf die im Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000 genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger womöglich nicht hinreichend deutlich. Dies könnte sich gem. § 305c Ans. 2 BGB zu Lasten der Beklagten auswirken, was jedoch letztlich dahinstehen kann."

Quelle: BeckRS 2021, 2451

Fundstellen:

  • BeckRS 2021, 2451
  • FD-VersR 2021, 436979

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Denn nach § 1 Nr. der AVB sind nur solche Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes versichert, die aufgrund der in § 1 Nr. 2 der AVB genannten Krankheiten und Krankheitserreger erfolgt sind. Die genannte Allgemeinverfügung erging jedoch nicht aufgrund einer der in § 1 Nr. 2 a) der AVB aufgezählten Krankheiten oder der in § 1 Nr. 2 b) der AVB genannten Krankheitserreger, sondern aufgrund des dort nicht genannten, erst nach Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags in das Infektionsschutzgesetz aufgenommenen SARS-CoV-2-Virus bzw. der COVID-19-Erkrankung."

Quelle: BeckRS 2021, 4897

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 4897

Thema: Betriebsschließungsversicherung 

"Ein vertraglicher Anspruch hinsichtlich der geltend gemachten Hauptforderung besteht nicht, da es sich bei den zu in den Versicherungsbedingungen aufgezählten, zu einer Betriebsschließung führenden Erkrankungen um eine abschließende Aufzählung handelt und Covid-19 oder der entsprechende Erreger dort nicht aufgeführt ist."

Quelle: BeckRS 2021, 1639

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 1639

Thema: Betriebsschließungsversicherung 

Leitsätze:

  1. Verweisen die Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung zum Deckungsumfang auf "die folgenden im IfSG in der Fassung vom 20.7.2000 in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger" und bestimmen sie zudem, dass der Versicherer bei den im IfSG in der Fassung vom 20.7.2000 nicht genannten Krankheiten und Krankheitserreger nicht haftet, besteht kein Leiszungsanspruch bei einer wegen Covid-19 behördlich angeordneten Betriebsschließung (Anschluss an LG Bayreuth BeckRS 2020, 29045; entgegen LG München BeckRS 2020, 24634).
  2. Eine analoge Anwendung der Versicherungsbedingungen auf das Corona Virus wegen dessen Neuartigkeit scheidet wegen der Analogiefeindlichkeit von Versicherungsbedingungen von vornherein aus.

    Quelle: BeckRS 2021, 1872

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 1872

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Gemäß § 1 Nr. 1 a) AVB-BS leistet der Versicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt. Diese Pflicht besteht ausweislich des Versicherungsscheins als sogenannte Exzedentenversicherung."

Quelle: BeckRS 2021, 529

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 529

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Auch handelt es sich bei der Formulierung „namentlich genannt“ nur um die Erläuterung der ausdrücklich auch im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Das Wort namentlich wurde hier als Adjektiv (wie etwa bei einer namentlichen Abstimmung) verwendet dient somit erkennbar lediglich der Verdeutlichung bzw. stellt einen doppelten klarstellenden Hinweis dar.

Anderes würde nur für eine Verwendung des Wortes namentlich als Adverb im Sinne von hauptsächlich, besonders, in erster Linie gelten (..).

Der Versicherungsnehmer wird dem Wortlaut der Klausel deshalb entnehmen, dass nicht eine Betriebsschließung bei Vorliegen jeglicher Krankheiten und Krankheitserreger versichert ist, sondern lediglich bei den folgenden namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserregern."

Quelle: BeckRS 2021, 703

Fundstelle

  • BeckRS 2021, 703

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Ziffer 3.4 der BBSG 12 enthält mit der Wendung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ eine klare, verständliche und eindeutige Formulierung, wonach allein die tatsächlich im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 mit ihrem Namen konkret bezeichneten Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Da das Coronavirus weder bei Abschluss des Vertrages noch zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich namentlich enthalten war, hat die Beklagte auch keinen Versicherungsschutz zu gewähren."

Quelle: BeckRS 2021, 702

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 702

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Nach den vorgenannten Maßstäben ergibt die Auslegung von Ziffer 1 der Versicherungsbedingungen für den durchschnittlichen und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten Versicherungsnehmer, dass er Versicherungsschutz nur für „die folgenden im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ - die darüber hinaus in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Einzelnen aufgeführt werden - erhält.

Ausgehend vom Wortlaut der Klausel und dem für ihn erkennbaren Zweck der Versicherung wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer darin nicht aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger nicht als vom Versicherungsschutz mit umfasst ansehen.

Er wird dem Wortlaut der Klausel zunächst entnehmen, dass lediglich „die folgenden im Infektionsschutzgesetz … namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ vom Versicherungsschutz umfasst sind."

Quelle: BeckRS 2021, 701

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 701

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Es liegt kein Versicherungsfall vor. Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sehen einen Deckungsschutz nur bei Betriebsschließungen im Hinblick auf „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentliche genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, mithin aufgrund der in § 2 Nummer 2 lit a) und b) der Zusatzbedingungen „Betriebsschließung“ im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger vor. Covid-19/SARS-CoV-2 ist dort nicht aufgeführt."

Quelle: BeckRS 2021, 259

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 259

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

  1. Die Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern in § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen für die Betriebsschließungsversicherung ist abschließend, soweit sich nicht aus dem Wortlaut eine für einen verständigen Versicherungsnehmer erkennbare Einschränkung ergibt.
  2. Die Schließung eines Fitnessstudios wegen der sog. "Corona-Pandemie" stellt dann kein versichertes Risiko dar.
  3. Die einschränkenden Klauseln verstoßen weder gegen das Verbot überraschender Klauseln noch das Transparenzgebot.

    Quelle: BeckRS 2021, 75

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 75

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Durch die Kombination der Wendung „die folgenden“ mit der anschließenden Aufzählung einer Vielzahl von Krankheiten und Krankheitserregern wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich gemacht, dass nur bei Betriebsschließungen aufgrund der genannten Krankheiten und Krankheitserreger eine Leistung der Versicherung beansprucht werden kann (...). Wenn darüber hinaus weitere Krankheiten und Krankheitserreger hätten erfasst sein sollen, hätte es der Aufzählung nicht bedurft (...)."

Quelle: BeckRS 2021, 219

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 219

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sehen einen Deckungsschutz nur bei Betriebsschließungen aufgrund der unter § 1 III. Nr. 1 BS 311/05 im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger vor. Covid 19/SARS-Cov-2 sind dort nicht mit aufgeführt. Die hier zu beurteilenden Versicherungsbedingungen sind klar und eindeutig gefasst. Sie halten auch einer AGBrechtlichen Inhaltskontrolle stand"

Quelle: BeckRS 2021, 2594

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 2594
  • FD-VersR 2021, 436966 (Ls.)

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Gemessen an diesen Grundsätzen ist Abschnitt A. § 1 Nr. 1a) ABV nicht zu entnehmen, dass nur eine Betriebsschließung, die aufgrund einer betriebsinternen Gefahr angeordnet wird, erfasst ist. Der Wortlaut von A. § 1 Nr. 1a) unterscheidet nicht zwischen präventiven und individuellen Betriebsschließungen. Es ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus dem Wortlaut der Bestimmung gerade keine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf konkret-individuelle, auf den versicherten Betrieb abgestimmte behördliche Maßnahmen. Ein derartiger sprachlicher Anknüpfungspunkt fehlt in den Versicherungsbedingungen."

Quelle: BeckRS 2021, 1633

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 1633

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Vorliegend fehlt es bereits am Eintritt des Versicherungsfalls. Das streitgegenständliche Virus ist nicht als Krankheitserreger bzw. Covid-19 nicht als Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen der Beklagten anzusehen. Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen benennen die Krankheiten und Krankheitserreger, für die Versicherungsschutz besteht, namentlich in einem als abschließend anzusehenden Katalog."

Quelle: BeckRS 2021, 3243

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 3243

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Jedoch handelte es sich um keine bedingungsgemäße Schließung, weil die in den Versicherungsbedingungen vereinbarten meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger weder den SARS-CoV-2-Virus noch die Krankheit Covid-19 umfassen. Der Umfang des Versicherungsschutzes wird nämlich durch § 2 Nr. 2 … katalogmäßig abschließend festgelegt. Diese Regelung ist auch nicht dahin auszulegen, dass demgegenüber alle in den §§ 6 und 7 IfSG genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne einer dynamischen Verweisung und damit auch SARS-CoV-2 und Covid-19 erfasst wären."

Quelle: BeckRS 2021, 221

Fundstellen:

  • BeckRS 2021, 221
  • FD-VersR 2021, 436074 (Ls.)

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Es liegt aber kein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor, weil keine meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger gemäß § 2 Ziffer 2 … aufgetreten sind und zu einer Betriebsschließung geführt haben. Die Kataloge, die die versicherten Krankheiten und Krankheitserreger gemäß § 2 Ziffer 2 lit. a) und b) … aufführen, sind abschließend. Die genannten Krankheiten und Krankheitserreger enthalten weder das Coronavirus noch die Krankheit Covid-19."

Quelle: BeckRS 2021, 220

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 220

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus C. 1.1, 1.2 der AVB. Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sehen einen Deckungsschutz nur bei Betriebsschließungen aufgrund der unter C. 1.1 i.V.m. C. 1.2 einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserregern vor. Covid 19/Sars-Cov-2 sind dort nicht mit aufgeführt.

Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sind klar und eindeutig gefasst. Sie halten auch einer AGBrechtlichen Inhaltskontrolle stand.

Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze, besteht kein Zweifel, dass die Betriebsschließungen aufgrund Covid 19/ Sars-Cov 22 nicht von der Deckung umfasst sind."

Quelle: BeckRS 2021, 33

Funstelle:

  • BeckRS 2021, 33

Thema: Betriebsschließungsversicherung 

Leitsätze:

  1. Teilt der Mitarbeiter einer Versicherung dem Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung mit, dass eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Corona-Virus durch die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen mitversichert sei, handelt es sich nicht lediglich um eine Rechtsauskunft, sondern um eine den Versicherer bindende Aussage.
  2. Bei der behördlich angeordneten Schließung eines Wellnesshotels handelt es sich auch dann um eine Betriebsschließung und nicht um eine Betriebseinschränkung, wenn nach der angeordneten Schließung die Beherbergung von Geschäftsreisenden und Gästen für nicht private touristische Zwecke zulässig bleibt.
  3. Der Versicherungsfall nach § 1 AVB-BS-2019 setzt nicht voraus, dass die Betriebsschließung wegen einer intrinsischen/betriebsinternen Gefahr angeordnet wird (ebenso LG Mannheim BeckRS 2020, 7522).

    Quelle: BeckRS 2021, 1243

Fundstelle:

  • BeckRS 2021, 1243

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsatz:

  • Verspricht der Versicherer einer im Jahre 1999 genommenen Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für den Fall, dass der versicherte Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen geschlossen wird, und definieren die Versicherungsbedingungen den Begriff "Seuchen" als "die im folgenden aufgeführten - nach dem BSG meldepflichtigen - Krankheiten", ist von einer abschließenden Aufzählung auszugehen. Soweit eine Krankheit oder ein Krankheitserreger nicht in dem in den AVB enthaltenen Katalog enthalten ist (hier: COVID-19 und SARS-CoV-2), liegt daher im Falle der Schließung wegen des Auftretens dieser Krankheit oder des Krankheitserregers kein Versicherungsfall vor.

    Quelle: BeckRS 2020, 41453

Fundstelle:

  • BeckRS 2020, 41453

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Die streitgegenständliche Einschränkung des klägerischen Gastronomiebetriebes im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) bzw. wegen des SARSCoV-2-Erregers ist nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. Es handelt sich dabei nicht um „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“ im Sinne des Versicherungsvertrages.

Die Aufzählung in A § 1 III.  AVB - die unstreitig weder die COVID-19-Krankheit, noch den SARS-CoV-2-Erreger benennt - ist abschließend. Dies ergibt die Auslegung der für die Leistungspflicht der Beklagten maßgeblichen vertraglichen Vereinbarung."

Quelle: BeckRS 2020, 37386

Fundstelle;

  • BeckRS 2020, 37386

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Die streitgegenständliche Einschränkung des klägerischen Gastronomiebetriebes im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) bzw. wegen des SARSCoV-2-Erregers ist nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. Es handelt sich dabei nicht um „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“ im Sinne des Versicherungsvertrages.

Die Aufzählung in § 2 ZBSV 08 - die unstreitig weder die COVID-19-Krankheit, noch den SARS-CoV-2-Erreger benennt - ist abschließend. Dies ergibt die Auslegung der für die Leistungspflicht der Beklagten maßgeblichen vertraglichen Vereinbarung."

Quelle: BeckRS 2020, 37392

Fundstelle:

  • BeckRS 2020, 37392
  • LSK 2020, 37392 (Ls.)
  • r+s 2021, 144

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Nach den dem Vertrag zugrundeliegenden AVB und BBR sind Betriebsschließungen aufgrund öffentlicher Anordnungen zur Eindämmung der Krankheiten und Krankheitserreger COVID-19 und SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Dies folgt aus der Auslegung der streitgegenständlichen Klauseln, deren objektiver Inhalt nicht vom Vorliegen einer Individualvereinbarung nach § 305b BGB beeinflusst wird und die auch einer Wirksamkeitskontrolle nach § 307 BGB standhalten."

Quelle: BeckRS 2020, 39806

Fundstellen:

  • BeckRS 2020, 39806
  • FD-VersR 2021, 436075 (Ls.)

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

  1. Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung bei Abschluss einer Entschädigungsvereinbarung mit dem Versicherer.
  2. Keine Verletzung von Beratungspflichten des Versicherers bei Abschluss einer Entschädigungsvereinbarung.

    Quelle: BeckRS 2020, 39280

Fundstellen:

  • BeckRS 2020, 39280
  • COVuR 2021, 158
  • LSK 2020. 39280
  • r+s 2021, 205
  • VersR 2021, 449

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Es kann dahinstehen, ob es sich bei der aufgrund der Corona-VO angeordneten Schließung der Gaststätte des Klägers um eine Betriebsschließung im Sinne von Ziffer § 5 der BV-BS handelt. Denn bei der Krankheit COVID-19 und dem Krankheitserreger SARS-CoV-2, deren Verbreitung im Februar und März 2020 als Anlass für den Erlass der Corona-VO diente, handelt es sich nicht um eine meldepflichtige Krankheit oder einen meldepflichtigen Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen.

11§ 5 Ziff. 2 der BV-BS ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers so zu verstehen, dass sich der Versicherungsschutz auf die in den §§ 6, 7 IfSG ausdrücklich genannten meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen Krankheitserreger beschränkt."

Quelle: BeckRS 2020, 37486

Fundstelle:

  • BeckRS 2020, 37486

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Denn es liegt kein Versicherungsfall nach § 1 Nr. 1 a, Nr. 2 der unstreitig vereinbarten AVBBS (2008) vor. Denn die Betriebsschließung erfolgte zur Vermeidung der Ausbreitung des Corona-Virus, weiches nicht in der Liste der namentlich genannten, versicherten Krankheiten und Krankheitserregern der AVBBS genannt ist."

Quelle: BeckRS 2020, 34790

Fundstellen:

  • BeckRS 2020, 34790
  • COVuR 2021, 123

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsatz:

  • § 1 AVB umfasst auch das Corona-Virus.

    Quelle: BeckRS 2020, 36333

Fundstellen:

  • BeckRS 2020, 36333
  • FD-VersR 2021, 435207

 

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Denn nach Teil B II. 4 § 1 der AVB sind nur solche Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes versichert, die aufgrund der in Teil B II. 4 § 2 der AVB genannten Krankheiten und Krankheitserreger erfolgt sind. Die genannte Allgemeinverfügung erging jedoch nicht aufgrund einer der in Teil B II. 4 § 2 Nr. 1 der AVB aufgezählten Krankheiten oder der in Teil B II. 4 § 2 Nr. 2 der AVB genannten Krankheitserreger, sondern aufgrund des dort nicht genannten, erst nach Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags in das Infektionsschutzgesetz aufgenommenen SARS-CoV-2-Virus bzw. der COVID-19-Erkrankung.

Die Auslegung dieser Versicherungsbedingungen ergibt, dass es sich bei der dortigen Aufzählung um eine abschließende Aufzählung von Krankheiten bzw. Krankheitserreger handelt, für die Versicherungsschutz besteht. Die so verstandene Klausel ist auch wirksam, insbesondere ist sie weder überraschend, noch unklar. Auch hält sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand."

Quelle: BeckRS 2020, 34910

Fundstellen:

  • BeckRS 2020, 34910
  • FD-VersR 2021, 435211

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Allerdings ist eine Betriebsschließung wegen des Auftretens des in der Begründung der Allgemeinverfügung angeführten neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (bzw. COVID-19) nicht von der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung umfasst.

Die Aufzählung ist auch aus der Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers abschließend. Ein solcher Versicherungsnehmer kann aus dem Wortlaut der vorliegenden Versicherungsbedingungen nicht entnehmen, dass weitere in §§ 6 und 7 sowohl zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags als auch zukünftig namentlich genannte Krankheiten oder Krankheitserreger, jedoch in der Aufzählung der Versicherungsbedingungen nicht enthaltene Krankheiten oder Krankheitserreger versichert sein sollen."

Quelle: BeckRS 2020, 37763

Fundstelle:

  • BeckRS 2020, 37763

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Gerade die weitreichende und erschöpfende Aufzählung in den Versicherungsbedingungen verdeutlicht dem verständigen Versicherungsnehmer, dass ihr keine bloß klarstellende Funktion zukommen soll.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss unter Berücksichtigung des Begriffs „folgenden“ daher davon ausgehen, dass die nachfolgende Liste abschließend ist."

Quelle: BeckRS 2020, 37789

Fundstelle:

  • BeckRS 2020, 37789

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Beide Auslegungsmöglichkeiten scheinen hier jedenfalls gleichwertig möglich zu sein, so dass gemäß § 305c Abs. 2 BGB die dem Versicherungsnehmer günstigere Auslegung maßgeblich ist, so dass Versicherungsschutz umfassend für nach den §§ 6, 6 IfSG meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger besteht.

Nicht ausreichend für eine solche Annahme ist insbesondere, wenn die Beklagte vorträgt, die Klägerin hätte auch ohne die behördliche Schließungsanordnung keinen Umsatz gemacht aufgrund der sonstigen Umstände der Corona-Pandemie. Denn für die Bewertung des hypothetischen Umsatzes der Klägerin in der streitgegenständlichen Zeit ist eine hypothetische Betrachtung erforderlich, welches Betriebsergebnis die Klägerin erzielt hätte, wenn in dem fraglichen Zeitraum nicht die Corona-Pandemie geherrscht hätte, die Anlass für die streitgegenständliche Betriebsschließungsversicherung war. Insbesondere ist nicht eine hypothetische Betrachtung anzustellen, wie das Betriebsergebnis gewesen wäre, wenn es zwar die Corona-Pandemie aber nicht die Betriebsschließungsanordnung gegeben hätte, weil bereits die Pandemielage als Grundlage der Schließungsanordnung hier Teil des Versicherungsfalls ist."

Quelle: BeckRS 2020, 35645

Fundstelle:

  • BeckRS 2020, 35645

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Legt man diese Auslegungsgrundsätze zugrunde, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Betriebsschließungen aufgrund von Covid 19/SARS-Cov-2 beim vorliegenden Vertragswerk nicht in der Deckung sind.

Die Klausel stellt in Bezug auf die Formulierung ihres abschließenden Charakters auch keine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB dar."

Quelle: BeckRS 2020, 35667

Fundstelle:

  • BeckRS 2020, 35667

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Die Klage es unbegründet, da die Gründe für die (teilweise) Betriebsschließung nicht von dem Versicherungsvertrag umfasst sind.

Ob die COVID-19-Erkrankung oder das Corona-Virus (SARS-CoV-2) eine Krankheit oder einen Erreger im Sinne der Bedingungen darstellt, ist anhand von § 1 Ziff. 2 AVB zu beurteilen. Danach sind meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen „die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“. Diese Auflistung ist nach Auffassung der Kammer abschließend."

Quelle: BeckRS 2020, 36293

Fundstelle:

  • BeckRS 2020, 36293

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Allerdings ist eine Betriebsschließung wegen des Auftretens des in der Begründung der Allgemeinverfügung angeführten neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (bzw. COVID-19) nicht von der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung umfasst.

Das Wort „folgenden“ bezieht sich damit nicht auf die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger, sondern betrifft nur die anschließend unter a) aufzählend aufgeführten Krankheiten sowie die unter b) aufzählend aufgeführten Krankheitserreger."

Quelle: BeckRS 2020, 34906

Fundstelle:

  • BeckRS 2020, 34906

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Dort ist somit der Katalog der Krankheiten abschließend aufgezählt, für die Versicherungsschutz besteht. COVID-19 ist hier nicht aufgeführt, sodass hierfür auch kein Versicherungsschutz besteht. Die Regelung ist klar und transparent. Für den Versicherungsnehmer ist es gerade klar und verständlich, sowie erkennbar wofür Versicherungsschutz geleistet wird, wenn, wie hier, sämtliche Krankheiten und Krankheitserreger namentlich aufgeführt sind.

COVID-19 lässt sich auch nicht unter Influenzaviren fassen, dies bereits vom Wortlaut her nicht."

Quelle: BeckRS 2020, 34908

Fundstelle:

  • BeckRS 2020, 34908

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Legt man diese Auslegungsgrundsätze zugrunde, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Betriebsschließungen aufgrund von Covid 19/SARS-Cov-2 bei dem vorliegenden Vertragswerk nicht in der Deckung sind."

Quelle: BeckRS 2020, 34067

Fundstelle:

  • BeckRS 2020, 34067

 

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Dort ist somit der Katalog der Krankheiten abschließend aufgezählt, für die Versicherungsschutz besteht. COVID-19 ist hier nicht aufgeführt, sodass hierfür auch kein Versicherungsschutz besteht. Die Regelung ist klar und transparent. Für den Versicherungsnehmer ist es gerade klar und verständlich, sowie erkennbar wofür Versicherungsschutz geleistet wird, wenn, wie hier, sämtliche Krankheiten und Krankheitserreger namentlich aufgeführt sind."

Quelle: BeckRS 2020, 34072

Fundstelle:

  • BeckRS 2020, 34072

 

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Der klägerische Anspruch scheitert jedoch am Vorliegen eines Versicherungsfalles im Zeitraum 23.03. bis 23.04.2020, weil das SARS-CoV-2-Virus bereits nicht zu den meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern im Sinne der Versicherungsbedingungen zählt."

Quelle: BeckRS 2020, 33998

Fundstelle:

  • BeckRS 2020, 33998

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Die Auslegung dieser Versicherungsbedingungen ergibt, dass es sich bei der dortigen Aufzählung um eine abschließende Aufzählung von Krankheiten bzw. Krankheitserreger handelt, für die Versicherungsschutz besteht. Dies gilt gerade auch für die Klägerin, der die (rückwirkende) Wiederinkraftsetzung des Versicherungsschutzes in Kenntnis des Umstandes wünschte, dass die Beklagte ihre Versicherungsbedingungen so verstanden wissen wollte, dass es sich bei dem SARS-CoV-2-Virus bzw. der COVID-19-Erkrankung nicht um eine meldepflichtige Krankheit bzw. einen meldepflichtigen Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt. Schließlich ist die so verstandene Klausel auch wirksam, insbesondere ist sie weder überraschend, noch unklar. Auch hält sie einer Inhaltskontrolle nach§ 307 BGB stand."

Quelle: BeckRS 2020, 32814

Fundstelle:

  • BeckRS 2020, 32814

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherung. Die Leistungsvoraussetzungen für den Ertragsausfallschaden nach § 2 Nr. 1 lit. a) i.V.m. § 3 Nr. 1 lit. a) ZBSV 08 liegen nicht vor, weil die Betriebsschließung nicht wegen des Auftretens einer meldepflichtigen Krankheit oder eines meldepflichtigen Krankheitserregers im Sinne der Versicherungsbedingungen angeordnet wurde."

Quelle: BeckRS 2020, 31483

Fundstellen:

  • BeckRS 2020, 31483
  • BeckRS 2020, 31486
  • FD-VersR 2020, 434566
  • VersR 2021, 173

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsatz:

  • Bei der Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 6 und 7 IfSG in den AVB handelt es sich um eine dynamische Verweisung; erfasst sind diejenigen Krankheiten und Krankheitserreger, die zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns im IfSG als namentlich meldepflichtige Infektionen aufgezählt sind. Die Aufzählung ist nicht abschließend zu verstehen.

    Quelle: LSK 2020, 32668

Fundstellen:

  • LSK 2020, 32668
  • VersR 2021, 175

 

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Für die Beantwortung der Frage, wie die Klausel in § 1 III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die folgen, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: …“ auszulegen ist, ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel bei verständiger Würdigung versteht. Bei einer Betriebsschließungsversicherung ist der durchschnittliche Versicherungsnehmer ein Gewerbetreibender, bei dem davon auszugehen ist, dass er die Versicherungsklausel mit der gebotenen Sorgfalt eines Unternehmers prüfen wird.

Ein solcher Versicherungsnehmer wird bei verständiger Würdigung des Wortlauts der Klausel, wonach meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger „die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ sind, gerade nicht davon ausgehen, dass hiermit auch im IfSG nicht ausdrücklich genannte neue gefährliche Krankheiten und Krankheitserreger erfasst sind."

Quelle: BeckRS 2020, 34258

Fundstelle:

  • BeckRS 2020, 34258

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Für die Beantwortung der Frage, wie die Klausel in § 1 III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: …“ auszulegen ist, ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel bei verständiger Würdigung versteht. Bei einer Betriebsschließungsversicherung ist der durchschnittliche Versicherungsnehmer ein Gewerbetreibender, bei dem davon auszugehen ist, dass er die Versicherungsklausel mit der gebotenen Sorgfalt eines Unternehmers prüfen wird.

Ein solcher Versicherungsnehmer wird bei verständiger Würdigung des Wortlauts der Klausel, wonach meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger „die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ sind, gerade nicht davon ausgehen, dass hiermit auch im IfSG nicht ausdrücklich genannte neue gefährliche Krankheiten und Krankheitserreger erfasst sind. Denn „namentlich“ genannt ist nach Auffassung der Kammer im Kontext der Versicherungsklausel so zu verstehen, dass ausschließlich die in den §§ 6 und 7 IfSG mit Namen angeführten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sind"

Quelle: BeckRS 2020, 34878

Fundstelle:

  • BeckRS 2020, 34878

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Für die Beantwortung der Frage, wie die Klausel in § 1 III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: …“ auszulegen ist, ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel bei verständiger Würdigung versteht. Bei einer Betriebsschließungsversicherung ist der durchschnittliche Versicherungsnehmer ein Gewerbetreibender, bei dem davon auszugehen ist, dass er die Versicherungsklausel mit der gebotenen Sorgfalt eines Unternehmers prüfen wird.

Ein solcher Versicherungsnehmer wird bei verständiger Würdigung des Wortlauts der Klausel, wonach meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger „die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ sind, gerade nicht davon ausgehen, dass hiermit auch im IfSG nicht ausdrücklich genannte neue gefährliche Krankheiten und Krankheitserreger erfasst sind."

Quelle: BeckRS 2020, 34262

Fundstelle

  • BeckRS 2020, 34262

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Für die Beantwortung der Frage, wie die Klausel in § 1 III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die folgen, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: …“ auszulegen ist, ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel bei verständiger Würdigung versteht.

Ein solcher Versicherungsnehmer wird bei verständiger Würdigung des Wortlauts der Klausel, wonach meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger „die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ sind, gerade nicht davon ausgehen, dass hiermit auch im IfSG nicht ausdrücklich genannte neue gefährliche Krankheiten und Krankheitserreger erfasst sind."

Quelle: BeckRS 2020, 34879

Fundstelle:

BeckRS 2020, 34879

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Für die Beantwortung der Frage, wie die Klausel in § 1 III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: …“ auszulegen ist, ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel bei verständiger Würdigung versteht. Bei einer Betriebsschließungsversicherung ist der durchschnittliche Versicherungsnehmer ein Gewerbetreibender, bei dem davon auszugehen ist, dass er die Versicherungsklausel mit der gebotenen Sorgfalt eines Unternehmers prüfen wird.

Ein solcher Versicherungsnehmer wird bei verständiger Würdigung des Wortlauts der Klausel, wonach meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger „die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ sind, gerade nicht davon ausgehen, dass hiermit auch im IfSG nicht ausdrücklich genannte neue gefährliche Krankheiten und Krankheitserreger erfasst sind."

Quelle: BeckRS 2020, 34259

Fundstelle

  • BeckRS 2020, 34259

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

  1. Wenn der Verwender von AVB einer Betriebsschließungsversicherung zum Ausdruck bringen will, dass der Versicherungsschutz trotz einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 6 und 7 IfSG auf eine in den Bedingungen enthaltene Liste von Krankheiten / Erregern beschränkt sein soll, muss dies klar und eindeutig geschehen; anderenfalls ist die Beschränkung unwirksam.

  2. Nicht ausreichend ist es, den im Gesetz verwandten Begriff "meldepflichtige Krankheiten" bzw. "meldepflichtige Krankheitserreger" im Fließtext der AB mit dem Zusatz "im Sinne dieser Bedingungen" zu versehen, um so die in § 6 I Ziff. 5 bzw. § 7 II IfSG enthaltenen Öffnungsklauseln abzubedingen und den Versicherungsschutz auf die aufgelisteten Krankheiten / Erreger zu beschränken.

    Quelle: BeckRS 2020, 30449

Fundstellen:

  • BeckRS 2020, 30449
  • FD-VersR 2020, 434124

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Insoweit heißt es in den Versicherungsvertragsbedingungen unmißverständlich, daß meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne des streitgegenständlichen Vertrages nur die darin aufgeführten seien. Dies impliziert selbst für einen versicherungsrechtlich unbedarften Laien die Vorstellung eines abschließenden Katalogs. In diesem sind COVID-19 und SARS-CoV-2 nicht erwähnt. Es mag auf dem Markt Versicherungsverträge für vergleichbare Risiken geben, die mit einer dynamischen Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz arbeiten. Folge hiervon kann in der Tat sein, daß Versicherungsschutz im Einzelfall für Krankheiten oder Krankheitserreger bestehen kann, die bei Abschluß des Vertrages noch nicht einmal bekannt oder zumindest nicht als potentielle Gefahr erkannt worden waren. So liegt der Fall hier ersichtlich nicht. Die Beklagte zu 2) hat das zu versichernde Risiko auf der Grundlage der in den Bedingungen abschließend aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger kalkuliert. Für eine darüber hinausgehende Auslegung ist angesichts des klaren Wortlauts des Katalogs kein Raum."

Quelle: BeckRS 2020, 31560

Fundstellen:

  • BeckRS 2020, 31560
  • COVuR 2020, 871
  • VersR 2021, 178.

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsatz:

  • Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für «die folgenden, im Infektionsschutzgesetz (vgl. §§ 6 und 7 IfSG) namentlich genannten» Krankheiten und Krankheitserreger, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus.

    Quelle: FD-VersR 2020, 434123

Fundstellen:

  • BeckRS 2020, 29760
  • COVuR 2020, 871
  • FD-VersR 2020, 434123

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Die in den unstreitig einbezogenen Versicherungsbedingungen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger beschreiben die versicherten Gefahren abschließend, so dass keine Erstreckung auf das Corona-Virus erfolgen kann."

Quelle: BeckRS 2020, 29758

Fundstelle:

BeckRS 2020, 29758

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

  1. Allenfalls im Fall offensichtlicher, zur Nichtigkeit führender Fehler kann eine Pflicht des Versicherungsnehmers bestehen, sich zur Schadensminderung nicht an Vorschriften zu halten und gegen sie gerichtlich vorzugehen.
  2. Der Nichtbetrieb einer Gaststätte kann gem. § 12 Ziffer 1 lit. b) in Verbindung mit §§ 28 II, 82 I VVG eine Obliegenheitsverletzung aus dem Versicherungsvertrag darstellen, soweit ein Gastronomiebetrieb auch auf einen Außerhausverkauf ausgelegt ist und dieser nicht lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft darstellt.
  3. Auf der Grundlage des Wortlauts, des systematischen Zusammenhangs sowie des erkennbaren Zwecks der streitgegenständlichen Klausel § 1 Ziffer 2 weist diese den durchschnittlichen Versicherungsnehmer – auch im Hinblick auf den maßgeblichen Personenkreis der unternehmerischen Gastronomen – nicht mit der gebotenen und möglichen Klarheit darauf hin, dass der Umfang des Versicherungsschutzes gegenüber den in Bezug genommenen §§ 6 und 7 IfSG beschränkt sein soll.

    Quelle: LSK 2020, 27382

Fundstellen:

  • BeckRS 2020, 27382
  • COVuR 2020, 755
  • FD-VersR 2020, 433706
  • GWR 2020, 456
  • LSK 2020, 27382
  • r+s 2020, 686

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Eine Betriebsschließung wegen der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) bzw. des Krankheitserregers Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) ist nicht vom Versicherungsschutz der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung umfasst, denn die Klausel in § 1 Nr. 2 der VB-BSV 2009 ist nach Auffassung der Kammer wirksam und stellt eine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger dar."

Quelle: BeckRS 2020, 31149

Fundstellen:

  • BeckRS 2020, 31149
  • FD- VersR 2020, 434131

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsvereinbarung. Die Leistungsvoraussetzungen für die Tagesentschädigung nach § 1 Ziffer 1 Buchstabe a i.V.m. § 2 Ziffer 3 Buchstabe a AVB liegen nicht vor, weil die Betriebsschließung nicht wegen des Auftretens einer meldepflichtigen Krankheit oder eines meldepflichtigen Krankheitserregers im Sinne der Versicherungsbedingungen angeordnet wurde."

"Der Wortlaut der Klausel ist damit eindeutig abschließend. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf die namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger, zu denen COVID-19 und Sars-CoV-2 nicht gehören. Eine Mehrdeutigkeit im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB besteht nicht."

"Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht, dass die Parteien der Klausel in § 1 Ziffer 2 AVB übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung beigemessen haben und von einer dynamischen Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz sowie von einem nicht abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern in den Versicherungsbedingungen ausgegangen sind."

Quelle: BeckRS 2020, 27360

Funstelle:

  • BeckRS 2020, 27360

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

  1. Die Zahlung des Versicherungsbeitrages allein führt nicht zu einer konkludenten Verlängerung des Versicherungsvertrages.
  2. Bestimmt sich der Versicherungsumfang einer Betriebsschließungsversicherung nach Allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach welchen der Versicherungsfall vom Vorliegen bestimmter, im Einzelnen namentlich aufgelisteter Krankheiten und Krankheitserreger abhängt, so besteht wegen des grundsätzlich abschließenden Charakters der namentlichen Auflistung für nicht genannte Krankheiten und Krankheitserreger - hier Covid-19 bzw. SARS-CoV-2 - kein Versicherungsschutz.
  3. Die Inbezugnahme von Normen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Betriebsschließungsversicherungen ist in Ermangelung entgegenstehender, eindeutiger Anhaltspunkte rein referenzieller Natur und kann nicht als dynamische Verweisung auf den Gesetzesumfang des IfSG in der jeweils gültigen Fassung angesehen werden.
  4. Eine erweiternde oder analoge Anwendung abschließend formulierter Allgemeiner Versicherungbedingungen auf neuartige Infektionsgeschehen ist unzulässig.

    Quelle: BeckRS 2020, 29045

Fundstellen:

  • BeckRS 2020, 29045
  • COVuR 2020, 806
  • FD-VersR 2020, 433707

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsatz:

  • Es besteht kein Anspruch auf Zahlung für Betriebsausfall wegen Corona-Maßnahmen bei einer Betriebsschließungsversicherung aus der Zeit vor Bekanntwerden von Corona und namentlicher Aufzählung der versicherten Krankheiten.

    Quelle: BeckRS 2020, 29047

Fundstelle:

  • BeckRS 2020, 29047

 

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

  1. Knüpft nach den AVB einer Betriebsschließungsversicherung die Leistungspflicht des VR an einer Schließung des Betriebs durch die zuständige Behörde an, so kommt es weder darauf an, ob dies durch einen individuell gegen den VN gerichteten Rechtsakt oder aber durch eine allgemein geltende Maßnahme erfolgt, noch setzt es voraus, dass der versicherte Betrieb von dem Auftreten der Krankheit oder des Krankheitserregers konkret betroffen ist. Auch auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme kommt es nicht an, sofern diese nicht offensichtlich unwirksam ist.
  2. Verspricht der VR in den AVB einer Betriebsschließungsversicherung für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund des Auftretens der „folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6, 7 IfSchG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, die anschließend in den AVB in Form eines Katalogs aufgeführt sind, den versicherten Betrieb schließt, so kann der durchschnittliche VN nicht erwarten, dass sich der Versicherungsschutz auf Krankheiten und Krankheitserreger erstreckt, die zwar in den §§ 6, 7 IfSchG, nicht hingegen in dem in den AVB enthaltenen Katalog aufgeführt sind. Eine solche Bestimmung ist nicht intransparent i. S. des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Soweit eine Krankheit oder ein Krankheitserreger nicht in dem in den AVB enthaltenen Katalog, wohl aber im Katalog des IfSG enthalten ist, liegt im Falle der Schließung wegen des Auftretens dieser Krankheit oder des Krankheitserregers somit kein Versicherungsfall vor.
  3. Der durchschnittliche VN kann in einem solchen Fall auch nicht erwarten, dass spätere Änderungen des IfSG den Versicherungsschutz entsprechend erweitern.

    Quelle: r+s 2020, 627

Fundstellen:

  • BeckRS 2020, 26806
  • COVuR 2020, 763
  • FD-VersR 2020, 433333
  • LSK 2020, 26806
  • RuS 2020, 627

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

  1. Die Formulierung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ verweist abschließend auf die ausdrücklich im Folgenden genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Ist Covid 19 oder SARS CoV-2 dort nicht genannt, besteht kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung aufgrund des Lockdowns während der Corona-Pandemie.
  2. Eine derartige Klausel kann auch nicht über eine Analogie dahingehend ausgelegt werden, dass Covid 19 und das SARS CoV-2-Virus als Krankheiten und Krankheitserreger umfasst sind.

    Quelle: https://www.bld.de/News_Detailseite_Rechtsprechung.html?News=34565 (zuletzt abgerufen am 27.11.2020)

Fundstellen:

  • BeckRS 2020, 27373
  • COVuR 2020, 765
  • LSK 2020, 27373

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Die behördlichen Anordnungen in den Verordnungen und in der Allgemeinverfügung bezogen sich auf die Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen nach Maßgabe der §§ 23, 25 Nr. 4 BS 2008. Zwar sind der in den behördlichen Anordnungen bezeichnete Virus SARS-CoV-2 und die Erkrankung Covid-19 in § 25 Nr. 4 BS 2008 nicht aufgeführt; beide sind jedoch vom Versicherungsschutz erfasst."

"Die Aufzählung in § 25 Nr. 4 a) und b) BS 2008, die weder die Erkrankung Covid-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 nennt, ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht abschließend. Denn der Wortlaut beinhaltet gerade keine Einschränkung im Sinne von „nur“ und enthält auch in § 25 Nr. 5 keinen Ausschluss für die in der Auflistung nicht aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger. Allein aus dem Wort „namentlich“ ist nicht zu schlussfolgern, dass die Aufzählung erschöpfend ist."

"Wie bereits dargelegt, beinhalten die BS 2008 eine dynamische Verweisung mit der Folge, dass auch das SARS-CoV-2-Virus und die Krankheit Covid-19 vom Versicherungsschutz umfasst waren. Dieses Risiko eines Schadenseintritts ist bereits Vertragsbestandteil und kann daher nicht zur außerhalb des Vertrages liegenden Geschäftsgrundlage geworden sein. Gerade weil die Beklagte das Betriebsschließungsrisiko infolge einer behördlichen Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz abgesichert hat, hat sie mit dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag das Risiko einer im Versicherungsfall zu leistenden Entschädigung übernommen. Auch deshalb ist für die Annahme einer gestörten Geschäftsgrundlage kein Raum."

Quelle: BeckRS 2020, 28216

Fundstelle:

  • BeckRS 2020, 28216

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsatz:

  • Wird eine Betriebsschließungsversicherung zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem das Corona-Virus bereits bekannt war, und verspricht die Versicherung Deckungsschutz „für die folgenden der in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger, so kann, obwohl Covid-19 und Sars-CoV-2 weder ausdrücklich noch sinngemäß genannt sind, Versicherungsschutz bei Betriebsschließung wegen des neuartigen Corona-Virus bestehen (vertragliche Einbeziehung). Davon unabhängig ist der Ausschluss nach § 307 I 1, 2 BGB unwirksam.

    Quelle: NJW 2020, 3461

Fundstellen:

  • BeckRS 2020, 24634
  • COVuR 2020, 640
  • FD-VersR 2020, 432978
  • LSK 2020, 24634
  • NJW 2020, 3461
  • r+s 2020, 618
  • r+s 2020, 624

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsatz:

  • In einer Betriebsschließungsversicherung, in der Deckungsschutz ausdrücklich «nur [für] die im Folgenden aufgeführten» meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger vereinbart ist, ohne dass dort COVID-19 oder Sars-Cov2 genannt werden, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

    Quelle: FD-VersR 2020, 433334

Fundstellen:

  • BeckRS 2020, 27059
  • COVuR 2020, 766
  • FD-VersR 2020, 433334
  • LSK 2020, 27059

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

  • Verspricht der VR in den AVB einer Betriebsschließungsversicherung für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund des Auftretens von „in den §§ 6, 7 IfSchG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, die im Folgenden in den AVB in Form eines Katalogs aufgeführt sind, den versicherten Betrieb schließt, so kann der durchschnittliche VN nicht erwarten, dass sich der Versicherungsschutz auf Krankheiten und Krankheitserreger erstreckt, die zwar in den §§ 6, 7 IfSchG, nicht hingegen in dem in den AVB enthaltenen Katalog aufgeführt sind.
  • Soweit eine Krankheit oder ein Krankheitserreger nicht in dem in den AVB enthaltenen Katalog, wohl aber im Katalog des IfSG enthalten ist, liegt im Falle der Schließung wegen des Auftretens dieser Krankheit oder des Krankheitserregers somit kein Versicherungsfall vor.

    Quelle: r+s 2020, 626

Fundstellen:

  • BeckRS 2020, 24053
  • COVuR 2020, 639
  • FD-VersR 2020, 432597
  • LSK 2020, 24053
  • r+s 2020, 626

 

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsatz:

  • Setzt eine Klausel der Betriebsschließungsversicherung für die Leistungspflicht des VR voraus, dass die Behörde den „versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte … schließt“ und sind in der Klausel ausdrücklich „der Betrieb“ und die „versicherte Betriebsstätte“, nicht jedoch Teile derselben genannt, wird ein durchschnittlicher VN nicht davon ausgehen, dass auch Betriebseinschränkungen oder eine teilweise Einstellung des Leistungsangebots vom Versicherungsschutz erfasst sind (bedingungsgemäße Betriebsschließung einer Kindertagesstätte hier wegen fortgeführter Notbetreuung verneint).

    Quelle: r+s 2020, 578

Fundstellen:

  • BeckRS 2020, 23061
  • COVuR 2020, 649
  • FD-VersR 2020, 432601
  • LSK 2020, 23061
  • r+s 2020, 578

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

  1. Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für "die folgenden Krankheiten und Krankheitserreger (vgl. §§ 6, 7 IfSG):", wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 in der nachfolgenden Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger (auch sinngemäß) nicht genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus. Der Klammerzusatz „(vgl. §§ 6, 7 IfSG)“ führt bei diesem Wortlaut nicht zu einer Auslegung dahin, dass "dynamisch" (auch) auf spätere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes verwiesen werde.
  2. Hinweis des Gerichts: Im Streitfall war der Versicherungsvertrag geschlossen vor dem 23. Mai 2020 (In-Kraft-Treten einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes) und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30. Januar 2020.

    Quelle: AG Darmstadt, Urt. v.  26. August 2020 – 306 C 139/20 –, juris 

Fundstelle:

  • BeckRS 2020, 25513

Thema: Betriebsschließungsversicherung

"Beinhaltet eine Klausel einer Betriebsschließungsversicherung eine enumerative Auflistung der einzelnen Krankheiten und Krankheitserreger, auf die sich der Versicherungsschutz beziehen soll und enthält der Einleitungssatz mit dem Wort "nur" eine ausdrückliche Erklärung, wonach nur die im Folgenden aufgeführten meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtigen Krankheitserreger solche im Sinne dieses Vertrages sind, so besteht kein Versicherungsschutz bei einer Betriebsschließung wegen des neuartigen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannten Corona-Virus."

"Eine Auslegung dieser Klausel dahingehend, dass auch künftige, erst später in das Infektionsschutzgesetz aufgenommene Krankheiten oder Krankheitserreger dem Versicherungsschutz unterfallen, kommt nicht in Betracht."

Quelle: LG Bochum, Urt. v. 15. Juli 2020 – 4 O 215/20 –, juris

Fundstellen:

  • BeckRS, 17489
  • LSK 2020, 17489
  • NJW-RR 2020, 1364
  • r+s 2020, 503
  • RuS 2020, 503-506
  • VersR 2020, 1104
  • ZfS 2020, 574

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsatz:

  • Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger, wobei Covid-19 und SARS-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus. Der Klammerzusatz („vgl. §§ 6 und 7 IfSG“) führt bei diesem Wortlaut nicht etwa zu einer Auslegung dahin, dass „dynamisch“ (auch) auf spätere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes verwiesen werde.

    Quelle: r+s 2020, 506

Fundstellen

  • BeckRS 2020,17526
  • COVuR 2020, 536
  • FD-VersR 2020, 431078
  • GmbHR 2020, 1232
  • IMR 2020, 3384
  • LSK 2020, 17526
  • MDR 2020, 1124
  • NWB 2020, 2953
  • r+s 2020, 506
  • VersR 2020, 1103
  • ZfD 2020, 574
  • ZInsO 2020, 2211

 

Thema: Betriebsschließungsversicherung

Leitsätze:

  1. Bei gebotener Auslegung könnte die Formulierung „die in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ entweder eine statische Verweisung auf die bei Vertragsschluss in diesen Normen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger bedeuten oder im Sinne einer dynamischen Verweisung letztlich alle – auch bei nachträglichen Gesetzesänderungen – unter diese Vorschriften fallenden meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger umfassen.
  2. Die gebotene Auslegung der streitgegenständlichen Klausel führt zu dem Ergebnis, dass auch faktische Betriebsschließungen davon umfasst sein sollen, auch wenn der Wortlaut gerade von einer behördlich angeordneten Schließung des Betriebs spricht und durch die hier mittels Rechtsverordnung und Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen lediglich touristische Übernachtungen untersagt wurden, was den weiteren Hotelbetrieb für Geschäftsreisende grundsätzlich gestattet.
  3. Die Verfügungsklägerin muss sich allerdings in einer existentiellen Notlage befinden, welche die erstrebte Zahlung so dringlich macht, dass sie nicht bis zum Erlass eines vollstreckbaren Urteils in der Hauptsache warten kann; sie muss mit hoher bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren obsiegen und das Interesse der Verfügungsklägerin an der Zuerkennung des Zahlungsanspruchs bereits im Verfahren der einstweiligen Verfügung muss das Interesse der Verfügungsbeklagten unter Abwägung der beiderseitigen Belange – insbesondere des der Verfügungsklägerin aus der Nichterfüllung entstehenden oder drohenden Schadens einerseits und des von der Verfügungsbeklagten aus der sofortigen Erfüllung zu erwartenden Schadens andererseits – bei weitem überwiegen.

    Quelle: NJW-RR 2020, 1045

Fundstellen:

  • BeckRS 2020, 7522
  • COVuR 2020, 195
  • EWiR 2020, 497
  • FD-VersR 2020, 429369
  • LSK 2020, 7522
  • NJW-RR 2020, 1045
  • r+s 2020, 338
  • WM 2020 Heft 26, 1220
  • ZfS 2020, 392

 

Veröffentlichungen

Die Veröffentlichung sind innerhalb der Kategorien alphabetisch sortiert.

  • Aligbe, Patrick: Die arbeitsmedizinische Vorsorge und die gesetzliche Unfallversicherung in Zeiten von Corona, COVuR 2021, 77.
  • Arnold, Jörg:  Swiss-Life-Chef Jörg Arnold über Erkenntnisse aus einem Jahr Coronakrise, VW 04/2021, 40.
  • Armbrüster, Christian: Anmerkung zu dem Urteil des LG München I vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20 - NJW 2020, 3461 - Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Corona-Krise, NJW 2020, 3468.
  • Armbrüster, Christian: Anmerkung zu dem Beschluss des OLG Hamm vom 15.7.2020 – 20 W 21/20 – r+s 2020, 506 - Zum einstweiligen Rechtsschutz in der Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit Covid-19, r+s 2020, 507.
  • Armbrüster, Christian: Deckungserweiterungen in der Betriebsunterbrechungsversicherung, insbesondere: Rückwirkungsschäden (CBI), VersR 2020, 577.
  • Armbrüster, Christian: Anmerkung zu dem Beschluss des LG Stuttgart vom 30.09.2020 - 16 O 305/20 - r+s 2020, 693 - Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen der Corona-Pandemie, r+s 2020, 695.
  • Beenken, Matthias: Geglücktes Großexperiment Homeoffice, ZfV 2020, 557.
  • Cypris, Christian:  Modellierung des Infektionsgeschehens von Covid-19, ZfV 2020, 663.
  • Dallwig, Florian: Lösungsmöglichkeit für Versicherungsnehmer nach Vergleich nach dem „Bayerischen Modell“ in der Betriebsschließungsversicherung?, jurPR-VersR 3/2021 Anm. 3.
  • De Biasi, Friederike: Der Fahrzeugschaden in Zeiten von Corona, NZV 2021, 113.
  • Drabik, Laura: Die neue Normalität – Wie die Krise Innovationen in der Versicherungsbranche beschleunigt, ZfV 2020, 490.
  • Eibenstein, Henrik: Schmerzensgeldanspruch wegen vorsätzlichen Anhustens in Zeiten der Corona-Pandemie, r+s 2021, 112.
  • Eusani, Guido: Miet- und versicherungsrechtliche Ansprüche des Gewerbetreibenden bei Covid-19-bedingten Ertragsausfällen - Eine Betrachtung für Shutdown und Lockerungsphase, MDR 2020, 889.
  • Eszler, Erwin: Zur Versicherbarkeit von Pandemie-Risiken, ZfV 2020, 462.
  • Eversberg, Arndt: Betriebsschließungen in der Coronakrise: Entschädigungsklagen gegen den Staat sind das falsche Signal, ZfV 2020, 326.
  • Fortmann, Michael: Managerhaftung und deren Deckung in Zeiten des Coronavirus SARS-CoV-2, jurisPR-VersR 5/2020 Anm. 2.
  • Fortmann, Michael: Versicherungsschutz für coronabedingte Ertragsausfälle in Betriebsschließungsversicherung, jurisPR-VersR 8/2020 Anm. 2.
  • Fortmann, Michael: Betriebsschließungsversicherungen in der Coronakrise, VersR 2020, 300.

  • Fortmann, Michael: Betriebsschließungsversicherungen in der Coronakrise, ZfV 2020, 300.
  • Fortmann, Michael: Corona-Krise und Betriebsschließungsversicherungen – noch kein Ende der Unsicherheit in Sicht, VersR 2020, 1073.
  • Fortmann, Michael: Betriebsschließungsversicherung - ein Update, r+s 2020, 665.
  • Fortmann, Michael: Betriebsschließungsversicherung - neues Haftungspotenzial für Versicherungsvermittler?, r+s 2021, 121.
  • Fortmann, Michael: Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen der Corona-Pandemie, r+s 2021, 139.
  • Fortmann, Michael: Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen der Corona-Pandemie, r+s 2021, 147.
  • Frohnecke, Eberhard: Anmerkung zu dem Urteil des LG Flensburg vom 17.12.2020 – 4 O 143/20 – BeckRS 2020, 39280: Lösung von einer Abfindungsvereinbarung betreffend Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen der Corona-Pandemie, r+s 2021, 205.
  • Frohnecke, Eberhard: Betriebsschließungsverischerung – Kernstreitstände und Kritik, COVuR 2021, 274.
  • Frohnecke, EberhardAnmerkung zu dem Urteil des OLG Schleswig vom 10.05.2021 – 16 U 25/21– BeckRS 2021, 10599 – Betriebsschließungsversicherung, COVuR 2021, 349.
  • Funk, Christian: Was bleibt, wenn das Virus geht?, ZfS 2021, 61.
  • Genz, Florian Martin: Haftung, Regress und Versicherungsschutz bei Virusübertragungen? - Eine Übersicht zum Fall Covid-19, VersR 2020, 1481.
  • Goergen, Eva-Maria / Derkum, Boris: Anm. zu Urteil des  LG Mannheim vom 29.04.2020 – 11 O 66/20, VersR 2020, 904.
  • Grams, HolgerAnmerkung zu dem Urteil des LG Oldenburg vom 18.11.2020 - 13 O 1272/20 - BeckRS 2020, 31483 - Betriebsschließungsversicherung in Corona-Fällen, FD-VersR 2020, 434566.
  • Griese, Michael: Die Betriebsschließungsversicherung in Zeiten von Corona - Ein Kommentar zur Entscheidung des LG Bochum, ZfB 2020, 574.
  • Griese, Michael:  Die Betriebsschließungsversicherung in Zeiten von Corona - die Auslegung von Versicherungsbedingungen unter besonderem Fokus auf die Bedeutung „namentlich genannter Krankheiten“, VersR 2021, 147.
  • Günther, Dirk-Carsten: Betriebsschließungsversicherung und „zweite Welle“, COVuR 2020, 682.
  • Günther, Dirk-Carsten: Die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen von Betriebsschließungsversicherungen hinsichtlich der Corona-Pandemie, jurisPR-VersR 2/2021 Anm. 1.
  • Günther, Dirk-Carsten / Piontek, Sacha: Die Auswirkungen der „Corona-Krise“ auf das Versicherungsrecht – Eine erste Bestandsaufnahme, r+s 2020, 242.
  • Halbe, Bernd: Rechtliches in Pandemiezeiten – SARS-CoV-2, DÄ 2020, A 728.
  • IWW

    Pandemieschutz: Rückkehrrecht in der PKV gesichert, VK 2020, 91.

    Betriebsunterbrechungsversicherung: VR muss bei faktischer Betriebsschließung wegen Corona zahlen, VK 2020, 94.

    Vertragsrecht: Corona-Krise: Können Beiträge gestundet werden?, VK 2020, 105.

    OLG Hamm weist Anspruch wegen Betriebsschließung aufgrund von Corona zurück, VK 2020, 151.

    Betriebsschließungsversicherung: Gastwirt hat Anspruch auf Entschädigung bei coronabedingter Betriebsschließung, VK 2020, 190.

    Desinfektionskosten sind auch bei Kaskoschäden zu erstatten, VK 2021, 19.
  • Keunecke, Ulrich / Püttgen, Frank: Internationale Belastungsprobe – Die Betriebsschließungsversicherung und das Corona-Virus – Rückwirkender Eingriff in den Versicherungsschutz verboten. Ein Problemfall in der Analyse, VW 2020, 76.
  • Kissing , Philipp / Klimpel, Stefan: D&O: Neues Schadenhoch durch Corona erwartet – Restriktivere Bedingungen wahrscheinlich, ZfV 2020, 683.
  • Köhler, Sebastian / Hitzig, Anika: Leistungsbefreiung bei selbstverschuldetem Krankenversicherungsfall in Zeiten von SARS-CoV-2 und damit verbundene Haftungsproblematiken, COVuR 2020, 409.
  • Korff, Niklas: Die Betriebsschließungsversicherung in Zeiten der Coronakrise, COVuR 2020, 246.
  • Kupka, PhilippDer wahre "Moment of Truth" Warum Corona den Schadenfall mehr denn je zum relevanten Kundenkontakt macht – und warum sich in den nächsten Monaten entscheidet, wer nachhaltig an der Seite seiner Kunden bleiben wird, ZfV 2020, 422.
  • Lauer, Philipp: Anmerkung zu dem Urteil des LG München I vom 22.10.2020 - 12 O 5868/20  - COVuR 2020, 755 - Deckungsschutz aus einer Betriebsschließungsversicherung im Falle coronabedingter Betriebsschließung, GWR 2020, 456.
  • Lüttringhaus, Jan D. / Eggen, Jonathan: Versicherungsschutz und Corona-Pandemie: Deckungs- und Haftungsfragen im Kontext der Betriebsunterbrechungs- und Veranstaltungsausfallversicherung, r+s 2020, 250.
  • Lüttringhaus, Jan D. / Genz, Florian M.: Gefahrerhöhung durch Pandemien - Das Beispiel des Coronavirus, r+s 2020, 258.
  • Meier, Simon / Mosig, Tim: Die Trends Hyperautomation, Digital Health und Veränderung der Arbeitswelt unter dem Covid-19 Brennglas , ZfV 2020, 424.
  • Meinel,Gernod / Degen, Jakob: Kurzarbeit in der Corona-Krise, WPg 2020, 472.
  • Neuhaus, Kai-Jochen: Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Berufsunfähigkeitsversicherung, VersR 2021, 205.
  • Noll, Wolfgang: Coronavirus: Versicherungsschutz im Rahmen von Betriebsschließungsversicherungen, jurisPR-VersR 4/2020 Anm. 1.
  • Notthoff, Martin: Die Haftung der Versicherungsvermittler unter besonderer Berücksichtigung der Versicherungsmakler und die Corona-Pandemie, r+s 2021, 17.
  • Notthoff, MartinCorona, die sogenannte „zweite Welle“ und die Ausschlussklauseln in den Versicherungsbedingungen, r+s 2021, 251.
  • Nugel, Michael: Anmerkung zu dem Urteil des LG Bochum vom 15.07.2020 -  4 O 215/20 - r+s 2020, 503 -  Kein Anspruch in der Betriebsschließungsversicherung bei einer abschließenden Auflistung der Krankheiten ohne Nennung von Covid-19, jurisPR-VersR 10/2020 Anm. 1.
  • Nugel, Michael: Anmerkung zu dem Urteil des LG Hamburg vom 01.11.2020 - 412 HKO 91/20 - BeckRS 2020, 30449 - Deckungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus, jurisPR-VersR 1/2021 Anm. 3.
  • Orlikowski-Wolf, Sandra Maria / Gubenko, ElenaAnmerkung  zu dem Urteil des LG München I vom 1. 10. 2020 – 12 O 5895/20 - NJW 2020, 3461 - Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen der Corona-Pandemie, r+s 2020, 624.
  • Orlikowski-Wolf, Sandra Maria / Gubenko, ElenaDie Berechnung der Entschädigung bei Betriebsschließungsversicherungsfällen, r+s 2020, 676.
  • Palte, Julia / Schmidt, Johannes: Auswirkungen von COVID-19 auf die Geschäftsentwicklung und den Vermittlermarkt , ZfV 2020, 457.
  • Piontek, Sascha / Kayser, Alke: Auswirkungen der Kurzarbeit auf die Direktversicherung, insbesondere in der Corona-Krise, jurisPR-VersR, 5/2020 Anm. 1.
  • Piontek, Sascha / Kayser, Alke: Corona-Krise und Versicherungsrecht - Schwerpunkt Restschuldversicherung, jurisPR-VersR, 6/2020 Anm. 1.
  • Piontek, Sascha: Anmerkung zu dem Urteil des LG München I vom 1. 10. 2020 – 12 O 5895/20 - r+s 2020, 618 - Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen der Corona-Pandemie, r+s 2020, 623.
  • Reiff, Andreas: Betriebsschließung wegen Corona: Greift der Versicherungsschutz in einer Betriebsschließungsversicherung?, ZfV 2020, 465; 2020, 505.
  • Ricke, Wolfgang: Corona, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, COVuR 2020, 342.
  • Ringel, Jens: Game Changer der nächsten Dekade (10): Ein erstes Zwischenfazit, ZfV 2020, 585.
  • Rixecker, Roland: Anmerkung zu einer Entscheidung des LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020  - 11 O 66/20 - r+s 2020, 338 - Zum Versicherungsschutz bei (Teil-)Betriebsschließungen eines Hotels aufgrund des Sars-Cov2-Virus, ZfSch 2020, 392.
  • Roeder, Marcel: Managerhaftung zwischen Covid-19 , Unternehmenskrise und hartem D&O-Markt, Versicherungspraxis 03/2021, 33.
  • Rolfes, Markus Friedrich: Und es geht doch: Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung für SARS-CoV-2, VersR 2020, 1021.
  • Ruppenthal, Tom: Veranstaltungsausfallversicherung: Ruhe vor dem Sturm?, ZfV 05/2021, 138.
  • Ruttloff, Marc / Wagner, Eric: Betriebsschließungsversicherung – nächste Runde!, COVuR 2020, 621.
  • Schauer, Martin: Anmerkung zu dem Urteil des LG Feldkirch vom 4. 8. 2020 – 57 Cg 51/20 t – 14 - r+s 2020, 697 - Österreich: Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen der Corona-Pandemie, r+s 2020, 698.
  • Schiffer, Sara / Stockhinger, Jan / Teubner, R. Alexander: Die Grenzen verschwimmen, VW 2020, 28.
  • Schmidt-Gallas, Dirk: Covid-19 als Katalysator für den digitalen Vertrieb, ZfV 06/2021, 170.
  • Schneider, Christian / Schlüter, Torben: Anmerkung zu dem Urteil des LG München I vom 22. 10. 2020 – 12 O 5868/20 - r+s 2020, 686 - Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen der Corona-Pandemie, r+s 2020, 691. 
  • Schöller, Sven-Wulf: Die Corona-Pandemie in der Betriebsschließungsversicherung, jurisPR-VersR 6/2020 Anm. 2.
  • Schönfelder, Daniel / Michaelis, Stephan: Staatshaftung und Corona - Muss der Staat bei Betriebsschließungen zahlen?, ZfV 04/2021, 113.
  • Schreier, Vincent: Versicherungsschutz für Seuchen am Beispiel der COVID-19-Pandemie, VersR 2020, 513.
  • Schreier, Vincent: Zur Berechnung der Entschädigungsleistung in der Betriebsschließungsversicherung – zugleich eine Erwiderung auf die Beiträge von Orlikowski-Wolf/Gubenko, r+s 2020, 624 ff. und 676 ff., r+s 2021, 72.
  • Seeholzer, Jochen: Touristische Fragen zu "Reisen in Zeiten des Coronavirus", VRR 04/2020.
  • Siegmund, UweCorona-Hilfen für die Versicherungswirtschaft?, ZfV 2020, 453:
  • Staudinger, Ansgar / Altun, Ebru: Unfälle in Corona-Zeiten und die Erstattung von Desinfektionskosten, NZV 2021, 169.
  • Staudinger, Ansgar / Busse, Jan: Pandemie als Ausschluss in Reiseversicherungsprodukten, r+s 2021, 66.
  • Staudinger, Ansgar / Busse, Jan: Pandemie als Ausschluss in Reiseversicherungsprodukten, r+s 2021, 66.
  • Steinborn, Dominic: Anmerkung zu dem Urteil des LG München I vom 01.10.2020 - 12 O 5895/20 - NJW 2020, 3461 - Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen der Corona-Pandemie, JurisPR-VersR 1/2021 Anm. 2.

  • Surminski, Marc: Corona und die PKV, ZfV 2020, 581.
  • Thomas, Philipp: Von wegen Schweinezyklus, Kommen mit Covid-19 sieben fette Jahre für ausgezehrte Rückversicherer-Bilanzen?, Versicherungspraxis 4/2021, 48.
  • Tremurici, Coco Mercedes: Rechtsprechungsübersicht zur Betriebsschließungsversicherung (April 2020 bis 20. Januar 2021), r+s 2021, 76.
  • Vos, Daniel: Betriebsschließungsversicherung – ein COVID-19-Sonderaktivum? – Anspruchsanmeldung in der Praxis, KSI 2020, 170.
  • Versicherungspraxis:

    Entwicklungen und Tendenzen – Chancen und Risken derTelemedizin in Corona-Zeiten, Versicherungspraxis 03/2021, 33.

    Altradius-Studie: Corona-Lockdown – Insolvenzrisiko nimmt 2021 in vielen deutschen Branchen  massiv zu, Versicherungspraxis 03/2021, 37.

    Risikotransfer 2025 von der Versicherung zur Finanzierung – Wie die Pandemie den Weg in die Disruption ebnet, Versicherungspraxis 11/2020, 7.

    Versicherungsrechts-Tipp – Betriebsschließungsversicherung: Strittige  Fragen  zum Deckungsumfang, Versicherungspraxis 09/2021, 31.

    Studie: Digitale Versicherer gehen  gestärkt  durch die Corona-Krise, Versicherungspraxis 09/2021, 36.


    Entwicklungen und Tendenzen – Betriebsschließungen in der Corona-Krise: Erste Gerichte bestätigen Versicherungsschutz, Versicherungspraxis 06/2021, 22.

    Bain-Studie zum Neustart der Wirtschaft  angesichts der Corona-Krise – Unternehmen  müssen ganz neu anfangen, Versicherungspraxis 06/2021, 38.

    Versicherungsschutz in Zeiten der Covid-19-Pandemie – besondere Anforderungen an die Verkehrshaftungsversicherung aus Spediteursicht, Versicherungspraxis 05/2021, 3.

    Versicherungsschutz für Cyber-Risiken im Home-Office in Corona-Zeiten, Versicherungspraxis 05/2021, 25.

    Wie Unternehmen ihre Geschäftskontinuität in Pandemiezeiten aufrechterhalten, Versicherungspraxis 04/2021, 22.

    Versicherungsrechts-Tipp – Gefahrerhöhung nach Vertragsschluss? Von Coronaviren und anderen „unverwertbaren“ Risiken, Versicherungspraxis 04/2021, 24.

    Haftungsmanagement – Coronaviren und Betriebs-Haftpflichtversicherung – Der Pandemieplan für den Mittelstand, Versicherungspraxis 04/2021, 27.

    Krisenmanagement COVID-19 – Umgang mit den Ängsten der Belegschaft, Versicherungspraxis 04/2021, 31.


     
  • Versicherungswirtschaft:

    Des Deutschen liebstes Kind, Verändertes Fahrverhalten durch die Corona-Pandemie, Elektromobilität und Oldtimer – ein Blick auf aktuelle Entwicklungen und Trends im Kfz-Geschäft, Versicherungswirtschaft 05/2021, 76.

    Anpacken statt abwarten-  Fünf unternehmerische Thesen zur Ära nach Corona, VW 05/2021, 66
    .

    Analyse zwischen Mathematik und Recht - Unter welchen Bedingungen flächendeckende Betriebsschließungen zukünftig versicherbar sind, VW 03/2021, 80.

    Hoffen und Bangen Was Versicherern droht, wenn das Covid-19-Vakzin zum Schadenfall wird, VW 02/2021, 14.
  • Werber, Manfred: Versicherungsschutz bei hoheitlich angeordneter Betriebsschließung, VersR 2020, 661.
  • Wolf, Eithan: Corona verschiebt die Prioritäten der Auslandskrankenversicherung, Versicherungspraxis 04/2021, 18.
  • ZfV:

    "Es sind auf einmal Dinge möglich, die vor 18 Monaten kaum denkbar waren" Corona und die Folgen – ein Gespräch mit Dr. Andreas Eurich, Vorstandsvorsitzender der Barmenia, ZfV 10/2021, 299.

    Corona: Kfz mit hohen technischen Gewinnen, ZfV 10/2021, 296.

    Anmerkung zu OLG Stuttgart Az. 7 U 351/20 vom 15.02.2021, ZfV 07/2021, 213.

    Trotz Corona und Zinskrise weiter auf Rekordniveau - Die ZfV-Umfrage zum Neugeschäft der Lebensversicherer 2020, ZfV 07/2021, 195.

    Corona-Lehren für Solvency II und das Risikomanagemen, ZfV 05/2021, 131.

    Hohe Schäden in der Lebensversicherung durch Corona-Übersterblichkeit, ZfV 05/2021, 129.

    Kein Boom des Online-Vertriebs durch Corona, ZfV 02/2021, 72.

    Solvency II und die Pandemie: Wieviel taugt das Risikomanagement der Versicherungwirtschaft?, ZfV 02/2021, 71.

    BSV – Ist das Pandemierisiko versicherbar?, ZfV 02/2021, 70.

    Welche Krise? Die deutsche Versicherungswirtschaft in 2020 – Erste Zahlen, ZfV 02/2021,  67.

    Ordnung in die Betriebsschließungsversicherung bringen, ZfV 01/2021, 6.

    Corona: Hohe Schäden aus Übersterblichkeit, ZfV 23/2020, 740.

    Corona: Licht und Schatten für einen Spezialversicherer - Wertgarantie will sich auch in der Plattformökonomie behaupten, ZfV 22/2020, 713.

    Ein hartes Jahr für die PKV, ZfV 22/2020, 707.

    Wie teuer wird Corona?, ZfV 21/2020, 695.

    D&O: Neues Schadenhoch durch Corona erwartet – Restriktivere Bedingungen wahrscheinlich, ZfV 20/2020, 638.

    Kein Corona-Schock, ZfV 19/2020, 585.

    Corona und die PKV , ZfV 19/2020, 581.

    Mehr Leistungsaufwendungen für die PKV in Corona-Zeiten, ZfV 18/2020, 556.

    Vermittlersterben durch Corona nicht in Sicht, ZfV 18/2020, 554.

    Pandemie-Absicherung für die deutsche Wirtschaf, ZfV 17/2020, 523.

    Corona und Kfz: Wer profitiert von den niedrigeren Schäden?, ZfV 16/2020, 482.

    Liquiditätsprobleme bei Vermittlern durch Corona, ZfV 14/2020, 451.

    Besserer Schutz vor systemischen Katastrophenereignissen - Lloyd's macht Vorschläge für den Umgang mit Pandemierisiken, ZfV 14/2020, 450.

    Starke Prämieneinbußen durch Corona, ZfV 14/2020, 449.

    Nach Corona: Mit Milliarden-Investitionen in Infrastruktur aus der Krise?, ZfV 13/2020, 413.

    Corona-Krise: Ein Drittel Vermittler weniger – und massive Einbrüche in der Personenversicherung?, ZfV 13/2020, 412.

    Pandemieabsicherung: GDV-Modell sieht Versicherer an zentraler Stelle für den Umgang mit dem Risiko, ZfV 13/2020, 411.

    Risikoperspektiven nach Corona, ZfV 12/2020, 393.

    Coronakrise: Versicherungen und ihre Kunden im Visier von Betrügern, ZfV 12/2020, 391.

    Online-Weiterbildung: Aufschwung in der Corona-Krise, ZfV 11/2020, 327.

    Corona-Krise: Auswirkungen auf die PKV, ZfV 11/2020 325.

    Neue Pandemiedeckung schaffe, ZfV 10/2020, 298.

    Kapitaleffizienz und Digitalisierung: Wie die Versicherungswirtschaft durch die Corona-Krise kommt, ZfV 10/2020, 295.

    Corona und die Folgen: Wie schwer wird es?, ZfV 10/2020, 294.

    Corona-Krise: Hemmschwellen gegenüber Online-Beratung abgebaut, ZfV 09/2020, 263.

    Kriseneinwirkungen, ZfV 09/2020, 260.

    Kfz und Corona: Was gibt es zu verteilen?, ZfV 09/2020, 259.

    Die Folgen der Krise kommen erst später, ZfV 09/2020, 257.

    Corona und Kapitalanlagen, ZfV 08/2020, 229.

    Betriebsschließungsversicherung: Kein Ruhmesblat, ZfV 08/2020, 228.

    Corona-Krise beschleunigt die Konsolidierung der Lebensversicherung, ZfV 08/2020, 227.

    Corona und die Versicherungsaufsicht, ZfV 08/2020, 2016.

    Altersvorsorge treibt im Schatten von Corona seltsame Blüten, ZfV 07/2020, 199.

    Corona und die Folgen, ZfV 07/2020, 193.

    Corona und der menschliche Faktor, ZfV 06/2020, 170.
  • Bürkle: Versicherungsunternehmen in der (Corona–)Krise, Compliance in Versicherungsunternehmen, 3. Auflage 2020, § 20 Versicherungsunternehmen in der (Corona-)Krise.
  • Kluckert, Sebastian: Das neue Infektionsschutzrecht, 2020.
  • Kroiß, Ludwig: Versicherungsrecht, Rechtsprobleme durch COVID-19, Teil 1: § 11.
  • Langheid, Theo: COVID-19 - Versicherungs- und haftungsrechtliche Aspekte, 2020.
  • Mann, Marius / Schenn, Ute / Baisch, Benjamin: Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Zeiten von Corona, 2020;

    E. COVID-19 und Versicherungsansprüche.
  • Neuhaus, Kai-Jochen: Berufsunfähigkeitsversicherung in Zeiten von Corona (Covid-19) und Pandemien, 2020.
  • Prölls / Martin: Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 31. Auflage 202;

    Anhang zu den FBUB: Betriebsschließungsversicherung und COVID-19.

  • Rixecker, Schmidt: § 11 Privatversicherungsrechtliche Probleme der Corona-Krise,

    in Köhler, Sebastian / Hitzig, AnikaRechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Auflage 2020.
  • Schlegel, Rainer / Bockholdt, Frank:
     

    § 7 Versicherungsfreie Beschäftigung und beitragsfreie Entgeltkomponenten (Schlegel),

    § 8 Beiträge und Versicherungsschutz in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung (Bockholdt),

    § 17 Rentenversicherung (Schlegel),

    § 18 Unfallversicherung (Schlegel),

    in Schlegel, Rainer / Meßling, Miriam / Bockholdt, Frank, Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales.
  • Schmidt, Hubert:  COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Auflage 2020;

    § 11 Privatversicherungsrechtliche Probleme der Corona-Krise.

Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden

Die aufsichtsbehördlichen Beiträge sind nach Datum sortiert.

 

 

  • Beitrag vom 03.04.2020: Technische Spezifikationen für EIOPA-Empfehlungen zur aufsichtlichen Flexibilität in Bezug auf die Frist für die aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegung - Coronavirus, abrufbar unter https://www.eiopa.europa.eu/content/solvency-240-taxonomy_en (zuletzt abgerufen am 16.11.2020).