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Frontansicht von Schloss Mickeln

Forum Versicherungsrecht (11.12.2014): "Die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Versicherungsgruppe nach Solvency II und VAG 2016 – Regelungsmöglichkeiten und Regelungsdefizite bei der Umsetzung von Solvency II in das VAG 2016 –"

Am 11. Dezember fand das letzte „Forum Versicherungsrecht“ des Jahres 2014 statt. Prof. Dr. Meinrad Dreher, LL.M., Inhaber des Lehrstuhls für Europarecht, Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Rechtsvergleichung an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, referierte im Großen Bibliothekssaal der ULB Düsseldorf über „Die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Versicherungsgruppe nach Solvency II und VAG 2016 – Regelungsmöglichkeiten und Regelungsdefizite bei der Umsetzung von Solvency II in das VAG 2016 –“. Als ausgewiesener Experte, der erst kürzlich eine Stellungnahme für den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen (Solvency II)“ verfasst hat, konnte Dreher den rund 50 anwesenden Praktikern und Studierenden vertiefte Einblicke in die Materie verschaffen. Nicht zuletzt lebte die Veranstaltung auch von den intensiven Diskussionen unter den Teilnehmern.

Im Fokus stand die Frage, wie sich das übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe gruppenweit gegenüber den rechtlich selbständigen, untergeordneten Unternehmen durchsetzen kann.
Die Solvency II-Richtlinie stellt diverse Anforderungen, die übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe auf Gruppenebene erfüllen müssen, beispielsweise die Einrichtung eines gruppenweiten Governance-Systems, ein Gruppenrisikomanagement und ein gruppenweiter Informationsfluss. Nach § 275 Abs. 1 RegE VAG 2016 sind diese Anforderungen so umzusetzen, dass sie „auf der Ebene der Gruppe gesteuert und kontrolliert werden“ können. Dreher wies darauf hin, dass die Frage der Verwirklichung der Gruppenanforderungen dem Regierungsentwurf nicht zu entnehmen sei. Lediglich § 276 Abs. 2 RegE VAG 2016 stelle eine Ausnahme dar und gestatte dem übergeordneten Unternehmen, Informationen zu der Risikolage des gruppenangehörigen Unternehmens bei ihm einzuholen. Für andere Bereiche, beispielsweise das Verlangen der Einhaltung gruppenweiter Vergütungsleitlinien sowie die Forderung der Beachtung von Grenzen für die Anlage von Kapital bei bestimmten Anlageklassen, fehle jedoch ein „Durchsetzungsmechanismus“.
Dreher betonte, dass die Gruppenanforderungen auch nicht gesellschafts- oder konzernrechtlich verwirklicht werden könnten. Die Geschäftsleiter übergeordneter Unternehmen einer Gruppe dürften den Geschäftsleitern der rechtlich selbständigen Gruppenunternehmen nämlich grundsätzlich keine Weisungen erteilen. Das rechtliche Müssen und das rechtliche Können fielen somit auseinander, womit sich ein Konflikt zwischen Versicherungsaufsichtsrecht einerseits und Gesellschafts- und Konzernrecht andererseits ergebe. Damit bestünde ein erhebliches Regelungsdefizit, welches der Gesetzgeber beheben müsse.

Weitere Informationen und Unterlagen zur Veranstaltung sind hier​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​ verlinkt.

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