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Forum Versicherungsrecht am 02.09.2019: Niedrigzins, Run-off und LVRG II – aufsichts- und gesellschaftsrechtliche Fragestellungen

Zum dritten Forum Versicherungsrecht des Jahres 2019 versammelten sich Vertreter aus der versicherungsrechtlichen Praxis und Wissenschaft im Industrie-Club e.V. Düsseldorf. Die beiden Referenten Dr. Jan Schröder, LL.M., Rechtsanwalt und Partner bei Allen & Overy LLP in Düsseldorf, und Dr. Joachim Grote, Rechtsanwalt und geschäftsführender Partner bei BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte PartG mbB in Köln, befassten sich in einem gemeinsamen Vortrag mit dem Thema „Niedrigzins, Run-off und LVRG II - aufsichtsrechtliche- und gesellschaftsrechtliche Fragestellungen“.

Den Beginn des Vortrages gestaltete Schröder mit der Darstellung des Niedrigzinsumfeldes. Zunächst stellte er heraus, dass der wirtschaftliche und regulatorische Druck auf die Lebensversicherer steige, was unterschiedliche Implikationen nach sich ziehe. Auf wirtschaftlicher Seite seien das u.a. die Reduktion der Überschussbeteiligung, das Risiko den Garantiezins nicht mehr zu erwirtschaften und die gezwungenermaßen zu frühe Realisierung von stillen Reserven. Diese Entwicklungen führten zu einer geringeren Attraktivität der Lebensversicherung. Als rechtliche Implikationen träten eine starke Eigenmittelbindung, eine Verpflichtung zum ZZR-Aufbau und eine Dividendensperre dazu. Für den Vorstand sei in diesem Umfeld ein Untätigbleiben aufgrund des erhöhten Haftungsrisikos keine Option. Die bisherigen Reaktionen des Gesetzgebers wie die Ermöglichung der Verrechnung eines negativen Kapitalanlageergebnisses mit positiven Kostenergebnissen durch das LVRG I, die Verrechnung mit Rückversicherungskosten oder die Verlängerung des Aufbauzeitraums für ZZR seien laut Schröder jedoch nur von temporärer Wirkung und stellten keine finale Lösung dar. Abschließend beleuchtete Schröder noch mögliche Handlungsoptionen für die Lebensversicherer, die in einer Neuausrichtung der Kapitalanlage, der Kostensenkung durch Effizienzsteigerung und der Sicherung stiller Reserven durch eine KG-Struktur bestünden. Zuletzt könne noch die Lösung über einen Run-off gewählt werden, wobei die Kostenvariabilisierung beachtet werden müsse.

Im zweiten Abschnitt des Vortrages widmete sich Grote dem Inhaberkontrollverfahren. Ziel der Aufsicht sei es, den Einfluss von Inhabern bedeutender Unternehmensbeteiligungen auf die Geschäftsleitung abzuwehren. Grote setzte sich dabei schwerpunktmäßig mit einer möglichen Nachschusspflicht des Inhabers auseinander. Nach Darstellung der Meinung der BaFin, die eine Nachschusspflicht in Krisensituationen befürworte, kam Grote zur aktienrechtlichen Lage (§ 54 AktG), die keine Nachschusspflicht vorsehe. Die BaFin und mit dieser übereinstimmende Vertreter aus der Literatur argumentierten jedoch, dass die Nachschusspflicht aus versicherungsaufsichtsrechtlicher Inhaberkontrolle entstehe (§ 18 Abs. 1 Nr. 6 VAG) und die aktienrechtlichen Wertungen als lex specialis verdränge. Nach herrschender Meinung, die sich auf den Gesetzentwurf zum Gesetz zur Änderung des VAG vom 28.10.2004 stütze, bestehe hingegen keine Nachschusspflicht. Laut Grote könne eine fehlender Nachschuss dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 6 VAG durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr bejaht würden, was zu einer Untersagung der Ausübung der Stimmrechte führen könne.

Im Anschluss stellte Schröder die gesellschaftsrechtlichen Aspekte eines Inhaberwechsels dar. Er erläuterte, dass bei der Übernahme eines Bestandes Beherrschungs- und Ergebnisabführungverträge geschlossen würden und die Zusagen im Rahmen von Sicherungskonzepten erfolgten. Dabei solle die Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden, wie auch der Anfall von Umsatzsteuer. Schröder betonte, dass vor allem die Kosten die Attraktivität des Geschäftes beeinflussten.

Schließlich widmete sich Grote der Provisionsdeckelung. Hierbei stand der überarbeitete Referentenentwurf des BMF im Mittelpunkt. Durch § 50a Abs. 1 S. 1 VAG-E solle die Deckelung der Abschlussprovisionen auf max. 2,5 Prozent der Bruttobeitragssumme erfolgen. Dabei würden Bestandsprovisionen unter den Begriff der Abschlussprovision subsumiert; anders werde nur bei sog. aufwandsbezogenen Bestandspflegeprovisionen verfahren. Kritisch merkte Grote an, dass diese Handhabung laufend Umdeckungen forciere, welche der Provisionsdeckel gerade vermeiden sollte. Als Lösung schlug Grote vor, die Bestandspflegeprovision in § 7 Nr. 34 VAG legal zu definieren. Eine zweite Deckelung ergebe sich durch § 50a Abs. 1 S. 2 VAG-E, der die Bruttobeitragssumme auf die Summe der zu zahlenden Prämien für max. 35 Jahre begrenze. Eine Ausnahme hiervon bestehe, wenn die Vermittler angemessene qualitative Kriterien erfüllten.
Grote schloss seinen Vortrag mit seiner Einschätzung, dass der Provisionsdeckel kommen werde – man jedoch auf einen verbesserten gesetzlichen Rahmen hoffen solle.

Das Thema wurde bei der nachfolgenden Diskussion aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet. Den regen Austausch konnten die Teilnehmer und Referenten im Anschluss bei einem kleinen Imbiss fortsetzen.

Weitere Informationen und Unterlagen zur Veranstaltung sind hier​​​​​​​ verlinkt.

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