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Frontansicht des Oberlandesgericht Düsseldorf

9. Düsseldorfer Verkehrsrechtsforum

Das diesjährige Düsseldorfer Verkehrsrechtsforum fand am 14. Juni 2019 im Plenarsaal des Oberlandesgerichts Düsseldorf statt. Behandelt wurde „Aktuelles v.a. zum Thema Personenschaden: Schmerzensgeld, Verdienstausfallschaden und Hinterbliebenengeld“.

Der vorsitzende Richter des 1. Zivilsenats am Oberlandesgericht Düsseldorf, Dr. Hans-Joseph Scholten, M.A., eröffnete die Veranstaltung mit rund 100 Teilnehmern, darunter Anwälte, Richter, Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen, Wissenschaftler und Studierende.

Im ersten Vortrag befasste sich Scholten mit aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung zum Verkehrsunfallrecht. Hervorgehoben wurden dabei insbesondere zwei Urteile. In einem konstatierte der Düsseldorfer Senat (Az.: I-1 U 139/18), dass es dem Geschädigten ausnahmsweise zuzumuten sei, bei der Schadensbeseitigung in Vorleistung zu treten, wenn er über ausreichende Mittel verfüge oder diese beschaffen könne und sich keine Einschränkung seiner gewohnten Lebensführung ergeben würde. Scholten ging der Frage nach, wie sich diese Wertung auf die Problematiken einer fiktiven Abrechnung sowie auf eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vor der Instandsetzung auswirke. In der anderen betonten Entscheidung (Az.: VI ZR 236/18) befasste sich der BGH im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG mit dem Zurechnungszusammenhang zwischen Fahrzeugbetrieb und Schaden. Dem Vorliegen eines solchen Zurechnungszusammenhangs stünde es weder entgegen, dass ein beteiligtes Fahrzeug erst nach eineinhalb Tagen den Schaden erleidet, noch, dass dieser auch aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Dritten entstand. Maßgeblich sei die im Betrieb geschaffene Gefahrenlage, die fort- und nachwirken könne.

Anschließend stellte Dr. Jan Luckey, LL.M., LL.M., Richter am Oberlandesgericht Köln, ein alternatives Modell vor, nach dem Schmerzensgeldansprüche berechnet werden können. Diese sog. „taggenaue“ Berechnung nach Schwintoswki/Schah Sedi/Schah Sedi wurde kürzlich in einem Urteil des OLG Frankfurt (Az.: 22 U 97/16) erstmalig angewandt. Hiernach wird die Gesamtdauer der Beeinträchtigung nach ihrer Schwere in Zeitabschnitte unterteilt. Nach Einbeziehung etwaiger Korrekturfaktoren wie Vorsatz, Mitverschulden oder der Präventionsfunktion wird anhand von Schmerzensgeldtabellen der Anspruch bestimmt. Ziel sei es, die Umstände des Einzelfalls besser abzubilden. Luckey kam dennoch zu dem Ergebnis, dass auch nach der herkömmlichen Orientierung der Rechtsprechung an Präjudiz sachgerechte Ergebnisse erzielt werden können.

Nach einer Kaffeepause untersuchte Rainer Hegerfeld, Leiter Personen-Großschaden, LVM-Versicherung, Münster, zwei aktuelle Entscheidungen zum Verdienstausfallschaden.
Zunächst führte er anlässlich eines Beschlusses des OLG Brandenburg (Az.: 12 U 68/18) aus, dass ein Anspruchsübergang nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X die Rentenversicherungspflicht des Arbeitnehmers voraussetze, welche bei geringfügiger Beschäftigung – ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung – nicht bestehe. Daran ändere auch die vom Arbeitgeber zu zahlende Pauschalabgabe i.H.v. 15 % im gewerblichen Bereich bzw. 5 % im Haushaltsbereich nichts, da es sich dabei nicht um Pflichtbeiträge des Verletzten handele. Im März 2019 legte das OLG München (Az.: 24 U 2290/18) für ersparte berufsbedingte Aufwendungen einen Pauschalbetrag von 10% des Nettoeinkommens fest und wich damit von vorheriger Rechtsprechung ab. Hegerfeld stellte die Vor- und Nachteile einer solchen Pauschalierung heraus und kam zu dem Ergebnis, dass je kürzer der Ausfall sei, desto eher erziele eine Pauschale sachgerechte Ergebnisse. 

Zum Abschluss der Veranstaltung setzte sich Prof. Dr. Christian Huber, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht, RWTH Aachen, mit dem Hinterbliebenengeld und der Frage nach der Höhe desselben auseinander. Nach einer kurzen Präsentation des Grundsatzes aus § 844 BGB, nach dem nur der unmittelbar Geschädigte ersatzberechtigt sei, zählte Huber die – aktuell restriktiv gehandhabten – Durchbrechungsmöglichkeiten, namentlich Unterhaltsansprüche oder Schockschäden, Fernwirkungsschäden, sowie Trauerschäden, auf. Sodann wandte er sich der Neuregelung des § 844 Abs. 3 BGB zu, die den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Personen mit besonderem Näheverhältnis erweitere. Ein solches werde gemäß § 844 Abs. 3 S. 2 BGB für Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder widerlegbar vermutet. In anderen Fällen sei vorwiegend auf Unterhaltspflichten und besondere, nachweisbare emotionale Beziehungen abzustellen. Anders als der Ersatz von Schockschäden verlange die Neuregelung allerdings keine qualifizierte psychische Beeinträchtigung. Das Hinterbliebenengeld bezwecke die Ablenkung des Trauernden. Bei der Bemessung sei zu berücksichtigen, dass der Zeitraum der Trauer begrenzt sei, sodass nach Huber ein Betrag in Höhe von 3.000 bis 5.000 Euro folgerichtig sei.

Wie in den Vorjahren werden die Vorträge der Veranstaltung in einem Tagungsband veröffentlicht, der in der Düsseldorfer Reihe des Verlags Versicherungswirtschaft erscheinen wird.

Weitere Informationen und Unterlagen zur Veranstaltung sind hier​​​​​​​ verlinkt.

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