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Forum Versicherungsrecht am 05.02.2019 zum Thema „Organhaftung und D&O-Versicherung – unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage bei Insolvenz des VN“

Am Dienstag, den 5. Februar 2019 fand das erste Forum Versicherungsrecht des Jahres im Haus der Universität statt. Es referierten in einem gemeinsamen Vortrag Dr. Alexandra Schluck-Amend, Fachanwältin für Insolvenzrecht und Partnerin bei CMS Hasche Sigle in Stuttgart, und Prof. Dr. Dirk Looschelders, Direktor des Instituts für Versicherungsrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, zum Thema „Organhaftung und D&O-Versicherung – unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage bei Insolvenz der VN“.

Den Anfang des Vortrages machte Schluck-Amend mit einer Darstellung der Haftungsrisiken für Geschäftsleiter, die Sie plakativ als „Damoklesschwert“ bezeichnete. Es folgte eine Erläuterung des allgemeinen gesellschaftsrechtlichen und besonderen insolvenzrechtlichen Haftungssystems und von Möglichkeiten zur Haftungsreduzierung. Den Schwerpunkt legte die Referentin dabei auf den Anspruch aus § 64 GmbHG, der als Folge jüngster Rechtsprechung von der mittlerweile allgemeinen Meinung als Anspruch sui generis angesehen werde. Dies ergebe sich aus dem Schutzzweck der Norm: der Erhaltung der Insolvenzmasse.

Im zweiten Teil des Vortrages widmete Looschelders sich zunächst der Abgrenzung der D&O-Versicherung zu anderen Versicherungen und hob die Bedeutung dieser als Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung hervor. Im Anschluss erfolgte eine Erläuterung der Struktur sowie der Funktionen der D&O-Versicherung unter besonderer Berücksichtigung des Insolvenzfalles. Im Falle der Insolvenz der Versicherungsnehmerin bestehe weder ein besonderes Kündigungsrecht des Versicherers noch seien etwaige insolvenzabhängige Lösungsklauseln wirksam.

Im weiteren Verlauf beschäftigten sich die Referenten gemeinsam mit den neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung. Im Vordergrund stand hierbei die jüngste Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.07.2018, I-4 U 93/16, NZI 2018, 758) Nach Ansicht des entscheidenden Senats sei § 64 GmbHG nicht als Schadensersatzanspruch, sondern als Anspruch sui generis einzuordnen und sei infolgedessen nach den üblichen AVB nicht vom Schutz der D&O-Versicherung erfasst. In Anknüpfung an Reaktion auf das Urteil merkte Schluck-Amend an, dass es bei der Auslegung von AVB bekanntlich auf die Sicht eines durchschnittlichen VN ankomme und dieser von einem umfassenden Schutz für das Privatvermögen der Geschäftsleiter ausgehe. Ein Ausschluss von § 64 GmbHG wird dieser hingegen regelmäßig nicht bedenken.

In einem abschließenden Fazit stellte Looschelders dar, dass die D&O-Versicherungen zwar das persönliche Haftungsrisiko merklich verringerten, jedoch der Schutz noch weit hinter dem zurückbleibe, was auf die Geschäftsleiter im Falle der Insolvenz zukomme. Schluck-Amend gab daher die Empfehlung ab, sich mit anwaltlicher Beratung Vertragsbedingungen erläutern und gegebenenfalls anpassen zu lassen. Wichtig sei ihrer Meinung nach, dass es auch im Hinblick auf den Insolvenzfall weiterhin mutige Akteure gebe. Diese könne es gerade nicht geben, wenn weiterhin das „Damoklesschwert“ der Haftungsrisiken über den Geschäftsleitern schwebe.

Kern der sich anschließenden Diskussionsrunde war das Urteil des OLG Düsseldorf zu § 64 GmbHG. Das Thema wurde Dank der vielfältigen Teilnehmerschaft noch einmal aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet und diskutiert. Den regen Austausch konnten die Teilnehmer und Referenten im Anschluss bei einem kleinen Imbiss fortsetzen.

Weitere Informationen und Unterlagen zur Veranstaltung sind hier​​​​​​​ verlinkt.

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