Zum Inhalt springenZur Suche springen
Jemand schreibt auf einem Block

Satzung des Instituts für Versicherungsrecht

an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

vom 01.11.2023

§ 1 – Zweck

(1) Das Institut für Versicherungsrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf dient der Forschung und Lehre sowie der Aus- und Weiterbildung im organisatorischen Rahmen der Juristischen Fakultät.

(2) Das Institut hat die Aufgabe,

a) das Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsrecht (nachfolgend „Versicherungsrecht“) in Forschung und Lehre zu vertreten;

b) den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis im Bereich des Versicherungsrechts zu vertiefen und ihn für die Ausbildung der Juristen fruchtbar zu machen;

c) die deutschen, europäischen und internationalen Grundlagen des Versicherungsrechts wissenschaftlich zu untersuchen;

d) die verfassungsrechtlichen Fragen des Versicherungsrechts zu bearbeiten sowie vergleichende Bezüge zum Sozialversicherungsrecht herzustellen;

e) der wissenschaftlichen Publizität des Versicherungsrechts durch Veröffentlichungen, Vorträge und Tagungen zu dienen.

§ 2 – Leitung

(1) Dem Institut steht ein Direktorium von zwei Personen vor, die Universitätsprofessoren oder Universitätsprofessorinnen der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf sein müssen. Dem Direktorium soll jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin des Privatrechts und des öffentlichen Rechts angehören. Das Direktorium wird von der Fakultät bestellt.

(2) Die Geschäfte werden von beiden Direktoren oder Direktorinnen geführt, wobei jeder bzw. jede von ihnen allein zu handeln berechtigt ist.

§ 3 – Finanzierung

Das Institut wird hauptsächlich durch Drittmittel finanziert. Den Drittmittelgebern steht eine Einflussnahme auf die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftliche Leitung des Instituts nicht zu.

§ 4 – Beirat

(1) Am Institut wird ein Beirat errichtet, der die Verbindung zwischen Wissenschaft und Praxis fördert. Die Mitglieder des Beirats werden vom Fakultätsrat auf fünf Jahre gewählt.

(2) Der Beirat soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Er nimmt den Jahresbericht des Direktoriums entgegen, übermittelt an dieses Anregungen für die weitere Tätigkeit und berät den Etat. Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Beiratssitzungen teil.

Verantwortlichkeit: